5A_450/2013: Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages (frz., amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid musste sich das Bun­des­gericht mit der Anerkennung
eines brasil­ian­is­chen Gericht­sentschei­des, welch­er der Bestä­ti­gung eines Nachlassvertrages
entspricht, auseinandersetzen.

Ein Gläu­biger hat­te in der Schweiz Arrest leg­en lassen auf Vermögenswerte
der Schuld­ner­in, ein­er Aktienge­sellschaft mit Sitz in Sao Paulo (Brasilien), und
zwar gestützt auf Entschei­de eines Gerichts in New York und vor Ein­leitung des
Ver­fahrens um Anerken­nung des Nach­lassver­trages. Das Bun­des­gericht hielt in
einem ersten Schritt fest, dass sich die Schuld­ner­in zwar im Konkurs befinde,
dieser jedoch im Aus­land aus­ge­sprochen wor­den sei und daher in der Schweiz erst
mit der Anerken­nung der Konkurs­eröff­nung Wirkung ent­falte. Da im vorliegenden
Fall der Konkurs noch nicht anerkan­nt wor­den war, war dieser nicht zu
berück­sichti­gen (E. 3.2.1).

In einem zweit­en Schritt führte das Bun­des­gericht aus, dass die von einer
aus­ländis­chen Behörde aus­ge­sproch­ene Genehmi­gung eines Nach­lassver­trages gemäss
Art. 175 IPRG ana­log den Regeln von Art. 166 bis 170 IPRG anzuerken­nen sei.
Über­lässt ein aus­ländis­ch­er Schuld­ner seinen Gläu­bigern Ver­mö­genswerte in der
Schweiz, muss nur dann ein sep­a­rates Hil­fs-Nach­lassver­fahren in der Schweiz
durchge­führt wer­den, wenn entwed­er Pfandgläu­biger vorhan­den sind, deren
Pfan­dob­jek­te sich in der Schweiz befind­en, oder wenn priv­i­legierte Gläubiger
ihren Wohn­sitz in der Schweiz haben (Art. 172 Abs. 1 IPRG). Sind diese Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist in der Schweiz kein sep­a­rates Hilfs-Nachlassverfahren
durchzuführen (E. 4.2).

Wurde in der Schweiz vor dem Anerken­nungsver­fahren betr­e­f­fend eines
aus­ländis­chen Nach­lassver­trages bere­its Arrest auf Ver­mö­genswerte des Schuldners
gelegt, so ist es nicht Sache des Anerken­nungs­gerichts, festzustellen, wem die
ver­ar­restierten Ver­mö­genswerte zuste­hen. Vielmehr kann der Nach­lassver­wal­ter mit­tels Beschw­erde gemäss Art. 17 ff. SchKG die Arrestlegung
angreifen. Es ist dann Auf­gabe der Zwangsvoll­streck­ung­sor­gane, darüber zu
entschei­den, ob die betr­e­f­fend­en Ver­mö­genswerte in die Nach­lass­masse fall­en oder dem Arrest­gläu­biger zuste­hen (E. 4.3).