Auslandaktivitäten Schweizer Konzerne: Sorgfaltsprüfungspflicht bezüglich Menschenrechte und Umwelt?

Die Aussen­poli­tis­che Kom­mis­sion des Nation­al­rats (APK‑N) hat­te am 30. Okto­ber 2012 in Nation­al­rat ein später über­wiesenes Pos­tu­lat ein­gere­icht, um vom Schweiz­erischen Insti­tut für Rechtsver­gle­ichung einen rechtsver­gle­ichen­den Bericht erstellen zu lassen. Dieser sollte “aufzeigen”, wie Ver­wal­tungsratsmit­glieder verpflichtet wer­den kön­nen, bei sämtlichen Aus­lan­dak­tiv­itäten ihres Unternehmens eine vorgängige Sorgfalt­sprü­fung bezüglich Men­schen­recht­en und Umwelt durchzuführen, und wie die öffentliche Rechen­schaftsablage (Report­ing) über die zu diesem Zweck getrof­fe­nen Mass­nah­men geregelt wird.

Die APK‑N hat diesen Bericht nun disku­tiert und (mit 11 zu 10 Stim­men) eine Motion ver­ab­schiedet, die (vgl. die Medi­en­mit­teilung)

den Bun­desrat beauf­tragt, einen Vorschlag zur Ein­führung der Sorgfalt­sprü­fungspflicht für Unternehmen bezüglich Men­schen­recht­en und Umwelt auszuar­beit­en, sei es im Rah­men der vorge­se­henen Revi­sion des Aktien­rechts oder in einem eige­nen Pro­jekt. Dabei soll auch geprüft wer­den, unter welchen Bedin­gun­gen kleine und mit­tlere Unternehmen allen­falls von der Pflicht ausgenom­men wer­den kön­nen. Zudem soll ver­mieden wer­den, dass eine Reg­ulierung nicht die frei­willi­gen, weit­erge­hen­den Mass­nah­men von Schweiz­er Unternehmen bremst, die sich in diesem Bere­ich bere­its vor­bildlich ver­hal­ten (Ver­mei­dung soge­nan­nter „Chill­ing effects“). Die Mehrheit der Kom­mis­sion ist der Ansicht, dass die Schweiz damit ihrer Ver­ant­wor­tung als Sitzs­taat zahlre­ich­er inter­na­tion­al tätiger Unternehmen gerecht wird und sich proak­tiv für eine kohärente Aussen­poli­tik ein­set­zt. Die Min­der­heit der Kom­mis­sion sieht zum jet­zi­gen Zeit­punkt kein Reg­ulierungs­be­darf und befürchtet wet­tbe­werb­snachteile für Unternehmen mit Sitz in der Schweizer.