Bericht des Bundesrats: Bussen nicht abzugsfähig

Der Bun­desrat hat am 12. Sep­tem­ber 2014 einen Bericht über die steuer­liche Behand­lung von Bussen verabschiedet.

Nach Ansicht des Bun­desrats (Medi­en­mit­teilung) haben Bussen Strafcharak­ter und kön­nen deshalb nicht von den Steuern (d.h. von der Bemes­sungs­grund­lage des steuer­baren Gewinns) abge­zo­gen wer­den. Das­selbe gelte für finanzielle Ver­wal­tungssank­tio­nen mit Strafcharak­ter. Kön­nte eine Busse bzw. solche Ver­wal­tungssank­tion abge­zo­gen wer­den, würde damit die Strafwirkung der
Bussen ver­ringert, und die daraus fol­gende Steuer­min­derung müsste von
den Steuerzahlen­den indi­rekt mit­ge­tra­gen wer­den. Dies entspreche nicht
dem Zweck ein­er Busse entspricht. Dage­gen sei der Abzug gewinnab­schöpfend­er Sank­tio­nen zuzu­lassen, wenn damit ein wider­rechtlich erwirtschafteter und steuer­bar­er Gewinn abgeschöpft werde.