Lauterkeitskommission zur Preisbekanntgabe, zu Gewinnspielen und zu irreführender und zu sexistischer Werbung

Die schweiz­erische Lauterkeit­skom­mis­sion SLK hat an ihrer Sitzung im Juli u.a. fol­gende Entschei­dun­gen gefällt (die Zusam­men­fas­sun­gen stam­men von der Web­site der SLK. Die Entschei­dun­gen sind als pdf ver­füg­bar):

  • N° 152/14: Preis­bekan­nt­gabe bei Flugreisen:
    Wenn ein Reise­büro auf sein­er Web­site eine Flugreise
    anbi­etet, ist es gemäss den Artikeln 13 Abs. 1, Art. 11c Abs. 2 und Art.
    3 Abs. 1 der Preis­bekan­nt­gabeverord­nung (PBV) dazu verpflichtet, den 
    effek­tiv­en Preis inklu­sive Gebühren
    anzugeben. Gle­ichzeit­ig muss der
    Reisean­bi­eter ausweisen, wie sich der Preis zusam­menset­zt
    (Art. 14 Abs. 1
    PBV). Unter «Tarif» lis­tete er im vor­liegen­den Fall allerdings
    lediglich die reinen Flugkosten auf; erst weit­er unten auf der Seite war
    der tat­säch­lich zu bezahlen­den Preis ersichtlich – ohne detailliert
    aufgeschlüs­selte Gebühren. Damit ver­stiess das Reise­büro gle­ich nochmals
    gegen die PBV. Um ein­er Bestra­fung durch die zuständi­gen Behörden
    vorzubeu­gen, emp­fahl die SLK dem Reise­büro, für klare Angaben zu sorgen.
  • N° 140/14: USB-Sticks als Anreiz für raschem Vertragsschluss:
    Ist es unlauter, eine Pro­mo­tion auszu­loben, bei der die
    ersten 500 Kun­den, die einen Ver­trag abschliessen, einen USB-Stick
    erhal­ten
    ? Die Dritte Kam­mer der Lauterkeit­skom­mis­sion meinte nein. Aus
    den Unter­la­gen des Telekom-Unternehmens ging glaub­haft her­vor, dass die
    Neukun­den bei Ver­tragsab­schluss bere­its wussten, ob sie zu diesen 500
    zählten oder nicht
    . Hätte der Zufall entsch­ieden, würde diese Promotion
    als Gewinn­spiel oder Wet­tbe­werb gew­ertet und wäre gemäss Grund­satz Nr.
    3.9 der SLK bzw. nach Lot­teriege­setz unlauter. Die Beschw­erde wurde abgewiesen.
  • Nr. 144/14: Nicht aus­re­ichend spez­i­fizierte Angabe “10% Rabatt”:

    Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Geset­zes gegen den unlauteren Wet­tbe­werb (UWG) han­delt unlauter, wer über seine eige­nen Preise irreführende Aus­sagen macht oder auf irreführende Weise auf Rabat­te hin­weist (Art. 18 lit. b UWG). Hin­weise auf Preisre­duk­tio­nen wie «10% Rabatt» ohne weit­ere Angaben sind deshalb unlauter, wenn Sie nicht das gesamte Sor­ti­ment betr­e­f­fen. In diesem Fall muss die Rabat­tangabe gemäss PBV ein­deutig spez­i­fiziert wer­den, so dass für den Durch­schnittskon­sumenten auf den ersten Blick klar wird, für welche Pro­duk­te der Preis­nach­lass gilt. Diese Angaben müssen grund­sät­zlich unmit­tel­bar bei der Reduk­tion­sangabe ste­hen, denn die PBV ver­langt klipp und klar: «Aus der Preis­bekan­nt­gabe muss deut­lich her­vorge­hen, auf welche Waren sich der Preis bezieht». 

  • Nr. 155/14: “Ledersofa“irreführend für Sofa als “Napalon”-Leder:

    Gemäss Wikipedia ist «Napalon­led­er (…) ein hochw­er­tiges Kun­stled­er. Der Name ist angelehnt an Nap­paled­er. Optisch und hap­tisch erre­icht es annäh­ernd die Qual­ität von echtem Led­er.» Aber eben: Napalon­led­er ist kein Led­er, son­dern ein syn­thetis­ches Mate­r­i­al. Deshalb ist die Beze­ich­nung «Led­er­so­fa» für ein Sofa aus Napalon­led­er irreführend. Der Begriff «Led­er» weckt beim Durch­schnittsadres­sat­en die Erwartung, dass es sich um echt­es Led­er han­delt. Klarheit bestand im vor­liegen­den Fall auch nicht in Bezug auf die Preisangabe. Damit war die «Dreieinigkeit von Bild, Text und Preis» nicht erfüllt. Die SLK hat die Beschw­erde gutgeheissen.

  • N° 156/14: Sex­is­tis­che Wer­bung (verneint):

    Dür­fen Caramel­bon­bons mit dem Claim «Dur ou mou?» bewor­ben wer­den? Und erst noch von einem gut gebaut­en jun­gen Mann mit unbek­lei­de­tem Oberkör­p­er in einem Stall mit einem Käl­bchen, das an sein­er Jeans knab­bert. Dient dieser Mann als rein­er Blick­fang (es gibt auch eine Ver­sion mit ein­er Kuh und ein­er jun­gen Frau im Dirndl)? Ist diese Darstel­lung geschlech­ter­diskri­m­inierend oder gar zoophil, wie es der Beschw­erde­führer inter­pretierte? Die Dritte Kam­mer meinte, nein, und wies die Beschw­erde ab – auch wenn ihr nicht ganz ein­leuchtete, wieso der Mann seinen Oberkör­p­er ent­blössen musste.

  • Nr. 157/14: Sex­is­tis­che Wer­bung: Ein Inser­at für Möbel mit der Aussage«Verführung –10 Tage ausseror­dentliche Son­der­preise auf alle Neuheit­en» mit der Abbil­dung ein­er (bek­lei­de­ten) Frau auf ein­er aus Sitz-und Liegekissen gefertigten«Liegewiese» ist klar nicht geschlech­ter­diskri­m­inierend, ins­beson­dere weil ein klar­er Zusam­men­hang beste­ht zwis­chen der Darstel­lung ein­er Frau in halb liegen­der, halb sitzen­der Posi­tion und den bewor­be­nen Sitz-oder Liegepolstern.