5A_723/2013: Arrest und Pfändung / Belegenheitsort einer Forderung aus dem Geschäftsverkehr mit einer ausländischen Zweigniederlassung eines inländischen Drittschuldners (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil bestätigte das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung (BGE 128 III 473), wonach die Forderung aus dem Geschäftsverkehr mit ein­er aus­ländis­chen Zweignieder­las­sung eines inländis­chen Drittschuld­ners — z.B. ein­er Bank — voll­streck­ungsrechtlich in der Schweiz zu lokalisieren sei (E. 3.3 und E. 3.5).

Der Beschw­erde lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Die Bank X. AG mit Sitz in Zürich war Drittschuld­ner­in im Arrest- und Pfän­dungsver­fahren, welch­es von der Bank Y. mit Sitz in Ital­ien gegen Z. mit Wohn­sitz in Ital­ien ein­geleit­et wor­den war. Das Betrei­bungsamt Zürich 1 hat­te gestützt auf einen Arrest­be­fehl des BG Zürich (mit dem Arrest­grund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; “Aus­län­der­ar­rest”) Guthaben auf näher beze­ich­neten Kon­ten lau­t­end auf Z. sowie auf zwei pana­mais­che Gesellschaften “bei der Bank X. AG am Haupt­sitz und/oder bei ihrer Zweignieder­las­sung in Sin­ga­pur” ver­ar­restiert. Später vol­l­zog das Betrei­bungsamt in der Arrest­pros­e­quierungs­be­trei­bung die Pfän­dung. Als Pfän­dungs­ge­gen­stand beze­ich­nete es die bestrit­tene Forderung des Betrei­bungss­chuld­ners “gegenüber der Bank X. AG her­rührend aus sich allfäl­lig in Sin­ga­pur befind­lichen Ver­mö­genswerten des Schuld­ners” und zeigte der Bank die Pfän­dung an. Die Bank X. AG erhob gegen die Pfän­dung­surkunde als Drittschuld­ner­in betrei­bungsrechtliche Beschwerde.

Anlass zur Beschw­erde gab dem­nach die Pfän­dung von Forderun­gen des Betrei­bungss­chuld­ners aus Geschäfts­beziehun­gen mit der Zweignieder­las­sung in Sin­ga­pur, welche die Bank X. AG als in der Schweiz dom­izilierte Bank betreibt.

Das Bun­des­gericht rief zunächst in Erin­nerung, dass nach der Recht­sprechung Rechte und Forderun­gen, die durch Wert­pa­piere verkör­pert sind, dort bele­gen seien, wo sich diese physisch befind­en. Forderun­gen, die nicht in einem Wert­pa­pi­er verkör­pert sind, seien am Wohn­sitz des Gläu­bigers (Voll­streck­ungss­chuld­ners) bele­gen. Wohnt der Voll­streck­ungss­chuld­ner im Aus­land, der Drittschuld­ner aber in der Schweiz, so gelte die Forderung als am Wohn­sitz des Drittschuld­ners in der Schweiz bele­gen und sei dort zu ver­ar­restieren bzw. pfän­den (E. 3.2).

Anschliessend nahm das Bun­des­gericht Bezug auf BGE 128 III 473, wonach die Forderung eines im Aus­land wohn­haften Voll­streck­ungss­chuld­ners auch dann am schweiz­erischen Wohn­sitz des Drittschuld­ners bele­gen und dort zu ver­ar­restieren bzw. pfän­den ist, wenn sie zum Geschäfts­be­trieb ein­er aus­ländis­chen Zweignieder­las­sung dieses Drittschuld­ners gehört, wobei die Bele­gen­heit beim schweiz­erischen Drittschuld­ner nicht auf Fälle beschränkt wird, in welchen dieser in die Kun­den­beziehung zur aus­ländis­chen Zweignieder­las­sung “involviert” ist (E. 3.2). Das Bun­des­gericht stellte fest, dass diese Recht­sprechung in der Lit­er­atur teil­weise bestätigt, teil­weise abgelehnt wor­den sei (E. 3.3). In der kan­tonalen Prax­is werde die Recht­sprechung jedoch beachtet und sie sei 2012 auch von Bun­des­gericht nochmals als mass­gebend erachtet wor­den (E. 3.4). Nach ein­er Auseinan­der­set­zung mit der Kri­tik der Beschw­erde­führerin (E. 3.5.1 — 3.5.5) wurde die Recht­sprechung erneut bestätigt (E. 3.5) und die Beschw­erde abgewiesen.