Im vorliegenden Urteil bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung (BGE 128 III 473), wonach die Forderung aus dem Geschäftsverkehr mit einer ausländischen Zweigniederlassung eines inländischen Drittschuldners — z.B. einer Bank — vollstreckungsrechtlich in der Schweiz zu lokalisieren sei (E. 3.3 und E. 3.5).
Der Beschwerde lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bank X. AG mit Sitz in Zürich war Drittschuldnerin im Arrest- und Pfändungsverfahren, welches von der Bank Y. mit Sitz in Italien gegen Z. mit Wohnsitz in Italien eingeleitet worden war. Das Betreibungsamt Zürich 1 hatte gestützt auf einen Arrestbefehl des BG Zürich (mit dem Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; “Ausländerarrest”) Guthaben auf näher bezeichneten Konten lautend auf Z. sowie auf zwei panamaische Gesellschaften “bei der Bank X. AG am Hauptsitz und/oder bei ihrer Zweigniederlassung in Singapur” verarrestiert. Später vollzog das Betreibungsamt in der Arrestprosequierungsbetreibung die Pfändung. Als Pfändungsgegenstand bezeichnete es die bestrittene Forderung des Betreibungsschuldners “gegenüber der Bank X. AG herrührend aus sich allfällig in Singapur befindlichen Vermögenswerten des Schuldners” und zeigte der Bank die Pfändung an. Die Bank X. AG erhob gegen die Pfändungsurkunde als Drittschuldnerin betreibungsrechtliche Beschwerde.
Anlass zur Beschwerde gab demnach die Pfändung von Forderungen des Betreibungsschuldners aus Geschäftsbeziehungen mit der Zweigniederlassung in Singapur, welche die Bank X. AG als in der Schweiz domizilierte Bank betreibt.
Das Bundesgericht rief zunächst in Erinnerung, dass nach der Rechtsprechung Rechte und Forderungen, die durch Wertpapiere verkörpert sind, dort belegen seien, wo sich diese physisch befinden. Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, seien am Wohnsitz des Gläubigers (Vollstreckungsschuldners) belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gelte die Forderung als am Wohnsitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und sei dort zu verarrestieren bzw. pfänden (E. 3.2).
Anschliessend nahm das Bundesgericht Bezug auf BGE 128 III 473, wonach die Forderung eines im Ausland wohnhaften Vollstreckungsschuldners auch dann am schweizerischen Wohnsitz des Drittschuldners belegen und dort zu verarrestieren bzw. pfänden ist, wenn sie zum Geschäftsbetrieb einer ausländischen Zweigniederlassung dieses Drittschuldners gehört, wobei die Belegenheit beim schweizerischen Drittschuldner nicht auf Fälle beschränkt wird, in welchen dieser in die Kundenbeziehung zur ausländischen Zweigniederlassung “involviert” ist (E. 3.2). Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Rechtsprechung in der Literatur teilweise bestätigt, teilweise abgelehnt worden sei (E. 3.3). In der kantonalen Praxis werde die Rechtsprechung jedoch beachtet und sie sei 2012 auch von Bundesgericht nochmals als massgebend erachtet worden (E. 3.4). Nach einer Auseinandersetzung mit der Kritik der Beschwerdeführerin (E. 3.5.1 — 3.5.5) wurde die Rechtsprechung erneut bestätigt (E. 3.5) und die Beschwerde abgewiesen.