9C_810/2013: Männer haben keinen Anspruch auf Elternschaftsentschädigung gestützt auf das EOG (amtl. Publ.)

Ein zweifach­er Vater stellte für einen Elter­nurlaub gestützt auf das EOG ein Gesuch um Eltern­schaft­sentschädi­gung, das von der Aus­gle­ich­skasse abgewiesen wurde. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Bern und das Bun­des­gericht wiesen die jew­eili­gen Beschw­er­den ab (Urteil 9C_810/2013 vom 15. Sep­tem­ber 2014).

Das Bun­des­gericht hat­te die Frage zu beant­worten, ob das Ver­wal­tungs­gericht den gel­tend gemacht­en Anspruch auf eine Erwerb­ser­satzentschädi­gung zu Recht verneint hat (E. 3). Umstrit­ten war, ob sich aus Art. 16b Abs. 1 EOG einen Anspruch für Män­ner ableit­en lässt. Gemäss dieser Bes­tim­mung sind zwar lediglich Frauen für eine Mut­ter­schaft­sentschädi­gung anspruchs­berechtigt. Der Beschw­erde­führer argu­men­tierte jedoch, trotz des biol­o­gis­chen Vor­gangs der Geburt han­dle es sich nur zum Teil um zwin­gende biol­o­gis­che Gründe, die eine Ungle­ich­be­hand­lung zu recht­fer­ti­gen ver­möcht­en. Die sozialen Gründe, aus denen eine Mut­ter­schaft­sentschädi­gung auch nach der acht­en Woche aus­gerichtet werde, wür­den gle­icher­massen für den Vater gel­ten. Soweit Art. 16b EOG den Anspruch nur der Frau zugeste­he, beruhe er auf überkomme­nen gesellschaftlichen Vorstel­lun­gen, knüpfe an das Geschlecht an und ver­stosse ins­beson­dere gegen die Bun­desver­fas­sung und die EMRK (vgl. zum Ganzen E. 3.2).

Das Bun­des­gericht hielt dieser Argu­men­ta­tion im Wesentlichen ent­ge­gen, der Wort­laut von Art. 16b EOG sei klar und unmissver­ständlich (E. 7.1). Der Geset­zge­ber habe lediglich eine Mut­ter­schaft­sentschädi­gung, aber keine Eltern­schafts- bzw. Vater­schaft­sentschädi­gung einge­führt (E. 7.3). Dass Väter schlechter gestellt wür­den als Müt­ter, stelle keine ver­pönte Diskri­m­inierung dar. Art. 16b EOG knüpfe an die Schwanger­schaft und die Niederkun­ft und damit an eine geschlechtsspez­i­fis­che biol­o­gis­che Ursache an (E. 8.1). Der Mut­ter­schaft­surlaub von 14 Wochen entspreche keinem Elter­nurlaub (“parental leave”), son­dern einem Mut­ter­schutz (“mater­ni­ty leave”), was nur schon die zahlre­ichen par­la­men­tarischen Vorstösse zur Ein­führung eines Vater­schafts- oder Elter­nurlaubes zeigen wür­den (E. 10.1).