4D_14/2014: Missbräuchliche Kündigung von Personaldelegierten

Nach dem Weg­gang des Deutschschweiz­er Co-Direk­tors kam es in der Redak­tion der bei­den Sender Radio Freiburg und Radio Fri­bourg zu einem kollek­tiv­en Kon­flikt über die kün­ftige Direk­tion­sstruk­tur. In der Folge wur­den die bei­den Jour­nal­is­ten Jean Godel und André Hügli zusam­men mit zwei weit­eren Mitar­bei­t­en­den als Per­son­aldelegierte gewählt, welche die Inter­essen der Belegschaft gegenüber der Radi­oleitung vertreten soll­ten. Nach mehreren Tre­f­fen mit der Radi­oleitung zeigte die Per­son­aldel­e­ga­tion in einem Schreiben an, da die Gespräche bish­er ergeb­nis­los ver­laufen seien, beste­he keine Grund­lage mehr für weit­ere Tre­f­fen. Am näch­sten Tag veröf­fentlichte die Per­son­aldel­e­ga­tion eine Medi­en­mit­teilung, in der über den Kon­flikt berichtet wurde. Wenige Tage später entliess die Radi­oleitung die Per­son­aldelegierten anlässlich ein­er Personalversammlung.

Die Gerichte hat­ten zu entschei­den, ob eine miss­bräuch­liche Kündi­gung im Sinne von Art. 336 Abs. 2 lit. b OR vor­lag. Nach dieser Bes­tim­mung erfol­gen Kündi­gun­gen miss­bräuch­lich, wenn sie aus­ge­sprochen wer­den, während der Arbeit­nehmer ein gewählter Arbeit­nehmervertreter in ein­er betrieblichen Ein­rich­tung ist, und der Arbeit­ge­ber nicht beweisen kann, dass er einen begrün­de­ten Anlass zur Kündi­gung hat­te. Sämtliche Instanzen bejaht­en die Miss­bräuch­lichkeit der Kündi­gun­gen (BGer. Urteil 4D_14/2014 vom 7. Juli 2014).

Die Radi­oleitung hat­te ins­beson­dere verge­blich gel­tend gemacht, dass die Ent­lasse­nen an der Per­son­alver­samm­lung zum Aus­druck gebracht hat­ten, es beste­he keine Ver­trauensgrund­lage mehr. Das Bun­des­gericht sah darin keinen begrün­de­ten Anlass zur Kündi­gung i.S.v. Art. 336 Abs. 2 lit. b OR (E. 4 und E. 4.2). Die Radi­oleitung hat­te die Kündi­gun­gen überdies nicht mit der Veröf­fentlichung der Medi­en­mit­teilung begrün­det, als die Delegierten anlässlich der Per­son­alver­samm­lung mündlich ent­lassen wur­den (E. 4.3).

Der Berufsver­band impres­sum und die Gew­erkschaft syn­di­com berichteten über diesen Entscheid.