Der Beklagte stellte in einem Haftungsprozess unter anderem das Rechtsbegehren, das Betreibungsamt sei widerklageweise anzuweisen, die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Betreibung zu löschen. Weiter beantragte er, als vorsorgliche Massnahme sei gegenüber dem Betreibungsamt zu verfügen, die vom Kläger erhobene Betreibung zu löschen.
Das Bezirksgericht wies die beiden Rechtsbegehren mit Teilurteil ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Teilurteil, weil die Zivilgerichte den Betreibungsämtern keine Anweisungen geben könnten, worauf der Beklagte ans Bundesgericht gelangte. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_440/2014 vom 27. November 2014, E. 4.1).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, dass Einträge, über die gemäss Art. 8a SchKG Dritten keine Auskunft gegeben werden darf, nicht aus dem Register gelöscht werden. Die Einträge werden lediglich mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet und nach aussen unzugänglich gemacht (E. 2). Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG bilde keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche die Zivilgerichte den Betreibungsämtern Anweisungen erteilen könnten, wie sie der Beklagte verlangt hatte. Die Anwendung dieser Bestimmung stehe in der ausschliesslichen Kompetenz der Betreibungsbehörde, die das Register führt, auch wenn ein Zivilgericht mit einer negativen Feststellungsklage befasst sei. Ein Begehren um “Löschung” eines Betreibungsregistereintrags, also um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk bzw. um Nichtmitteilung des Eintrags an Dritte, müsse deshalb beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden. Gegen dessen Entscheid stehe allenfalls die SchKG-Beschwerde zur Verfügung (vgl. zum Ganzen E. 4.2).