Im vorliegenden Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit einer Herausgabeverfügung einer Konkursverwaltung zu befassen. Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 19. August 2013 war über B. der Konkurs eröffnet worden. Auf B. waren zu diesem Zeitpunkt zwei Fahrzeuge eingelöst. Am 22. August 2013 schloss A. (Beschwerdeführer) mit B. (Schuldner und Verkäufer) einen Kaufvertrag über die besagten Fahrzeuge ab. Am 23. August 2013 wurde der am 19. August 2013 eröffnete Konkurs publiziert. Die beiden Fahrzeuge wurden am 29. August 2013 inventiert und geschätzt. Am 29. Oktober 2013 erliess die Konkursverwaltung gegenüber A., der mittlerweile in den Besitz der Fahrzeuge gelangt war, gestützt auf Art. 204 SchKG eine Verfügung, dass er innert 5 Tagen die beiden Fahrzeuge abzuliefern habe, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass es im Rahmen einer bei ihm hängigen Beschwerde nach Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG die allfällige Nichtigkeit einer Verfügung prüfen und feststellen könne. Verfügungen, mit denen die Vollstreckungsbehörden offensichtlich ihre sachliche Zuständigkeit überschreiten würden, seien nichtig (E. 3).
In der Sache erwog das Bundesgericht, dass das Konkursamt über umstrittene Eigentumsansprüche keinen Entscheid im Sinne eines autoritativen Befehls zu Lasten des Beschwerdeführers habe treffen können. Zwar seien gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Die Konkursverwaltung könne Verfügungen des Schuldners als für sie nicht verbindlich betrachten. Zwar könne die Konkursverwaltung bereits vollzogene Leistungen vom Vertragspartner des Gemeinschuldners zurückverlangen, doch müsse sie hierzu mangels Besitzes allenfalls den Prozessweg beschreiten. „Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist die Konkursverwaltung nicht befugt, den Vertragspartner, der an den in seinen Besitz gelangten Vermögenswerten Eigentum geltend macht, mittels amtlicher Verfügung zur Herausgabe derselben aufzufordern oder ihm gegenüber polizeilichen Zwang anzuwenden“ (E. 4. und E. 4.1).
Im vorliegenden Fall war nicht umstritten, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge schliesslich in den Gewahrsam des Beschwerdeführers übergegangen waren. Gemäss Bundesgericht betraf die entstandene Meinungsverschiedenheit „eine Frage des materiellen Rechts, die mangels sachlicher Zuständigkeit weder von der Konkursverwaltung noch von der Aufsichtsbehörde, sondern ausschliesslich vom Sachrichter zu entscheiden ist. Das Konkursamt war nicht befugt, dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Ablieferung der Fahrzeuge durch eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG aufzuerlegen.“ Soweit die Erklärung des Konkursamts vom 29. Oktober 2013 den Charakter einer behördlichen Verfügung habe, sei sie als ausserhalb der Amtsbefugnisse getroffene Massnahme nichtig (E. 4.2). Die Beschwerde wurde daher gutgeheissen.