5A_388/2014: Nichtigkeit einer Herausgabeverfügung der Konkursverwaltung (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid hat­te sich das Bun­des­gericht mit ein­er Her­aus­gabev­er­fü­gung ein­er Konkursver­wal­tung zu befassen. Dem Stre­it lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Am 19. August 2013 war über B. der Konkurs eröffnet wor­den. Auf B. waren zu diesem Zeit­punkt zwei Fahrzeuge ein­gelöst. Am 22. August 2013 schloss A. (Beschw­erde­führer) mit B. (Schuld­ner und Verkäufer) einen Kaufver­trag über die besagten Fahrzeuge ab. Am 23. August 2013 wurde der am 19. August 2013 eröffnete Konkurs pub­liziert. Die bei­den Fahrzeuge wur­den am 29. August 2013 inven­tiert und geschätzt. Am 29. Okto­ber 2013 erliess die Konkursver­wal­tung gegenüber A., der mit­tler­weile in den Besitz der Fahrzeuge gelangt war, gestützt auf Art. 204 SchKG eine Ver­fü­gung, dass er innert 5 Tagen die bei­den Fahrzeuge abzuliefern habe, unter Andro­hung der Bestra­fung gemäss Art. 292 StGB.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, dass es im Rah­men ein­er bei ihm hängi­gen Beschw­erde nach Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG die allfäl­lige Nichtigkeit ein­er Ver­fü­gung prüfen und fest­stellen könne. Ver­fü­gun­gen, mit denen die Voll­streck­ungs­be­hör­den offen­sichtlich ihre sach­liche Zuständigkeit über­schre­it­en wür­den, seien nichtig (E. 3).

In der Sache erwog das Bun­des­gericht, dass das Konkur­samt über umstrit­tene Eigen­tum­sansprüche keinen Entscheid im Sinne eines autori­ta­tiv­en Befehls zu Las­ten des Beschw­erde­führers habe tre­f­fen kön­nen. Zwar seien gemäss Art. 204 Abs. 1 SchKG Recht­shand­lun­gen, welche der Gemein­schuld­ner nach der Konkurs­eröff­nung in Bezug auf Ver­mö­gensstücke, die zur Konkurs­masse gehören, vorn­immt, den Konkurs­gläu­bigern gegenüber ungültig. Die Konkursver­wal­tung könne Ver­fü­gun­gen des Schuld­ners als für sie nicht verbindlich betra­cht­en. Zwar könne die Konkursver­wal­tung bere­its vol­l­zo­gene Leis­tun­gen vom Ver­tragspart­ner des Gemein­schuld­ners zurück­ver­lan­gen, doch müsse sie hierzu man­gels Besitzes allen­falls den Prozess­weg beschre­it­en. „Nach der Recht­sprechung und herrschen­den Lehre ist die Konkursver­wal­tung nicht befugt, den Ver­tragspart­ner, der an den in seinen Besitz gelangten Ver­mö­genswerten Eigen­tum gel­tend macht, mit­tels amtlich­er Ver­fü­gung zur Her­aus­gabe der­sel­ben aufzu­fordern oder ihm gegenüber polizeilichen Zwang anzuwen­den“ (E. 4. und E. 4.1).

Im vor­liegen­den Fall war nicht umstrit­ten, dass die stre­it­ge­gen­ständlichen Fahrzeuge schliesslich in den Gewahrsam des Beschw­erde­führers überge­gan­gen waren. Gemäss Bun­des­gericht betraf die ent­standene Mei­n­ungsver­schieden­heit eine Frage des materiellen Rechts, die man­gels sach­lich­er Zuständigkeit wed­er von der Konkursver­wal­tung noch von der Auf­sichts­be­hörde, son­dern auss­chliesslich vom Sachrichter zu entschei­den ist. Das Konkur­samt war nicht befugt, dem Beschw­erde­führer die Pflicht zur Abliefer­ung der Fahrzeuge durch eine Ver­fü­gung im Sinne von Art. 17 SchKG aufzuer­legen.“ Soweit die Erk­lärung des Konkur­samts vom 29. Okto­ber 2013 den Charak­ter ein­er behördlichen Ver­fü­gung habe, sei sie als ausser­halb der Amts­befug­nisse getrof­fene Mass­nahme nichtig (E. 4.2). Die Beschw­erde wurde daher gutgeheissen.