5A_813/2014: Delegationsbefugnis des Erbenvertreters bejaht

Dem vor­liegen­den Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zu Grunde: Im Rah­men eines Erbteilung­sprozess­es beschloss das erstin­stan­zliche Gericht, einen Erben­vertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB zu bestellen. Die Auf­gaben des beauf­tra­gen Notars umfassten­Tätigkeit­en im Zusam­men­hang mit zwei Liegen­schaften des Nach­lass­es. Der Notar zog für die Betreu­ung der Liegen­schaften die G. AG als Hil­f­sper­son bei. Gegen dieses Vorge­hen erhob ein­er der Erben eine Auf­sichts­beschw­erde u.a. mit den Begehren, dem Erben­vertreter sei unter Strafan­dro­hung zu unter­sagen, die betr­e­f­fende Fir­ma als Hil­f­sper­son beizuziehen und er sei zu ermah­nen, seine auss­chliesslichen Befug­nisse per­sön­lich auszuüben, recht­skon­forme Zustel­lun­gen an den Erben vorzunehmen und sein­er Offen­le­gungs- und Infor­ma­tion­spflicht nachzukommen.

Das Bun­des­gericht hielt vor­ab fest, dass der Erben­vertreter, ähn­lich wie der Wil­lensvoll­streck­er und der Erb­schaftsver­wal­ter, ein pri­va­trechtlich­es und nicht ein staatlich­es Amt bek­lei­det. Im Rah­men seines Auf­trags sei er geset­zlich­er Vertreter der Erbenge­mein­schaft und könne diese ohne ihre vorgängige Zus­tim­mung oder nachträgliche Genehmi­gung berechti­gen und verpflicht­en. Der Erben­vertreter sei daher nicht verpflichtet, den Erben zu jed­er einzel­nen Hand­lung das rechtliche Gehör und Aktenein­sicht zu gewähren (E. 3). 

Das Bun­des­gericht bejahte überdies die Befug­nis des Erben­vertreters, gewisse Auf­gaben und ins­beson­dere auch die Liegen­schaften­ver­wal­tung zu delegieren. Es hielt fest: 

“Bere­its für den durch den Erblass­er beze­ich­neten Wil­lensvoll­streck­er wird all­ge­mein eine Del­e­ga­tions­befug­nis bejaht […].Umso mehr gilt dies für den Erben­vertreter. Zwar kann dieser nicht seine Stel­lung delegieren, wohl aber Bevollmächtigte ernen­nen und Hil­f­sper­so­n­en beiziehen […].Vor diesem und dem vor­ge­nan­nten Hin­ter­grund der blossen Auf­sichts­funk­tion erscheint es nicht willkür­lich, wenn die kan­tonalen Instanzen befun­den haben, die eigentliche Liegen­schaftsver­wal­tung gehöre nicht zur Kernkom­pe­tenz eines Amt­sno­tars und dieser dürfe deshalb, auch angesichts sein­er Arbeits­be­las­tung und dem vor­liegend zu erwartenden Umfang des Man­dats, die Ver­wal­tung der bei­den Liegen­schaften auf eine im betr­e­f­fend­en Bere­ich tätige Fir­ma über­tra­gen, selb­st wenn er in der Haupt­sache zu diesem Zweck als Erben­vertreter einge­set­zt sei.” (E. 4).

Vor dem Hin­ter­grund der grund­sät­zlichen Zuläs­sigkeit der Del­e­ga­tion präzisierte das Bun­des­gericht, dass der Erben­vertreter nicht das Man­dat als solch­es bzw. die Stel­lung als Erben­vertreter über­tra­gen darf.