Praxisänderung im Kanton Bern: Eintragung unmittelbar gesetzlicher Grundpfandrechte

Im Kan­ton Bern wurde die Prax­is für die Ein­tra­gung der unmit­tel­baren Grundp­fan­drechte mit Rang­priv­ilig geän­dert, wie Lawblogswitzerland.ch berichtet. Diese Anpas­sung beruht auf ein­er Revi­sion des kan­tonalen Geset­zes betr­e­f­fend die Handän­derungss­teuer (HG).

Auf­grund der Geset­zesän­derung kann bei einem Grund­stück­skauf die Handän­derungss­teuer ges­tun­det wer­den, allerd­ings wird im Grund­buch ein geset­zlich­es Pfan­drecht mit Rang­priv­i­leg eingetragen.

Der Blog kom­men­tiert die Praxisänderung:

Unmit­tel­bar bedeutet dies, dass das Grundp­fan­drecht auch ohne Ein­trag im Grund­buch beste­ht. Die Tat­sache, dass das Pfan­drecht innert ein­er bes­timmten Frist im Grund­buch nachge­tra­gen wer­den muss, um gewisse Wirkun­gen zu ent­fal­ten, ändert daran nichts. 

Rang­priv­i­leg bedeutet, dass es allen anderen (ins­beson­dere den ver­traglichen) Grundp­fan­drecht­en vorge­ht. Solche Grundp­fan­drechte sind auf Stufe Bund ins­beson­dere Art. 808 Abs. 3 ZGB, Art. 810 Abs. 2 ZGB und Art. 819 Abs. 1 ZGB. Im Kan­ton Bern sind die Art. 109 ff. EG ZGB/BE zu beachten. 

Um das Rang­priv­i­leg zum Aus­druck zu brin­gen, wer­den solche Pfan­drechte nun jew­eils in der Pfand­stelle Null einge­tra­gen. Dies im Gegen­satz zur früheren Regelung, nach welch­er diese Grundp­fan­drechte jew­eils in der näch­sten freien Pfand­stelle einge­tra­gen wurden.