Im Kanton Bern wurde die Praxis für die Eintragung der unmittelbaren Grundpfandrechte mit Rangprivilig geändert, wie Lawblogswitzerland.ch berichtet. Diese Anpassung beruht auf einer Revision des kantonalen Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HG).
Aufgrund der Gesetzesänderung kann bei einem Grundstückskauf die Handänderungssteuer gestundet werden, allerdings wird im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht mit Rangprivileg eingetragen.
Der Blog kommentiert die Praxisänderung:
Unmittelbar bedeutet dies, dass das Grundpfandrecht auch ohne Eintrag im Grundbuch besteht. Die Tatsache, dass das Pfandrecht innert einer bestimmten Frist im Grundbuch nachgetragen werden muss, um gewisse Wirkungen zu entfalten, ändert daran nichts.
Rangprivileg bedeutet, dass es allen anderen (insbesondere den vertraglichen) Grundpfandrechten vorgeht. Solche Grundpfandrechte sind auf Stufe Bund insbesondere Art. 808 Abs. 3 ZGB, Art. 810 Abs. 2 ZGB und Art. 819 Abs. 1 ZGB. Im Kanton Bern sind die Art. 109 ff. EG ZGB/BE zu beachten.
Um das Rangprivileg zum Ausdruck zu bringen, werden solche Pfandrechte nun jeweils in der Pfandstelle Null eingetragen. Dies im Gegensatz zur früheren Regelung, nach welcher diese Grundpfandrechte jeweils in der nächsten freien Pfandstelle eingetragen wurden.