In einem Urteil aus dem Dezember 2014 äusserte sich das BGer zu Art. 32 des neuen Gesetzes vom 21. März 2012 für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz/GR; BR 421.000). Die Bestimmung trägt die Marginale “Schulsprachwechsel in rätoromanischen Schulen” und lautet folgendermassen:
Entscheidet sich eine Gemeinde für den Wechsel in der Schulsprache vom Idiom zu Rumantsch Grischun oder umgekehrt, erfolgt dieser aufbauend von Schuljahr zu Schuljahr.
Das neue Schulgesetz/GR wurde vom Grossen Rat des Kantons Graubünden in der Dezembersession 2011 beschlossen und vom Regierungsrat auf den 1. August 2013 in Kraft gesetzt. Diverse Eltern von schulpflichtigen Kindern aus der Surselva und dem Val Müstair führten beim BGer Beschwerde mit dem Antrag, Art. 32 des Schulgesetzes/GR sei aufzuheben. Die Eltern stören sich insbesondere daran, dass es den Gemeinden zwar freistehe, von der Schulsprache Rumantsch Grischun auf das Idiom zu wechseln (oder umgekehrt), dass aber dieser Wechsel für diejenigen Schüler, welche bereits eingeschult wurden, nicht mehr zum Tragen kommt.
Zunächst bringen die Eltern vor, dass sich Art. 32 des Schulgesetzes/GR nicht mit der in Art. 18 BV verankerten Sprachenfreiheit vereinbaren lasse. Mit dieser Frage hat sich das BGer bereits in BGE 139 I 229 auseinandergesetzt und damals u.a. folgendes festgehalten:
Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass sich der verfassungsrechtliche Anspruch auf Schulunterricht in rätoromanischer Sprache spezifisch auf die Idiome bezieht. Vielmehr lässt das kantonale Verfassungsrecht […] offen, welche Version des Rätoromanischen gemeint ist. Die Wahl zwischen Idiom und Rumantsch Grischun ist daher eher eine sprachpolitische als eine grundrechtliche Frage. Dafür spricht auch, dass es neben den Beschwerdeführern, welche die Rückkehr zum Idiom anstreben, vermutlich auch (wenn auch wohl minderheitlich) Eltern gibt, welche lieber beim Rumantsch Grischun bleiben möchten (E. 5.7.5.).
Das BGer hält an der damals geäusserten Ansicht fest und fügt an, dass anlässlich der verfassungsrechtlichen Verankerung des Rätoromanischen als Amtssprache im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache weder eines der verschiedenen Idiome noch eine Schriftsprache als Amtssprache erklärt worden sei , sondern das Rätoromanische trotz der dialektischen Abweichungen mit ihren Besonderheiten und Verschiedenheiten als eine einheitliche Sprache als solche.
In einem zweiten Schritt äussert sich das BGer zur Gewährleistung der Gemeindeautonomie und prüft in diesem Zusammenhang, ob den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt. Treffe dies zu, müsse eruiert werden, ob Art. 32 Schulgesetz/GR diese Autonomie relativiere und dies sachlich gerechtfertigt werden könne.
Weder verfassungsrechtlich noch gesetzlich geregelt ist […], ob ein Idiom oder eine Schriftsprache für als rätoromanisch definierte Sprachgebiete als Schulsprache Anwendung zu finden hat. Verwaltungsgericht, Grosser Rat und Regierung gehen übereinstimmend davon aus, dass dieser Entscheid den Gemeinden obliegt. Daraus folgt, dass den Gemeinden diesbezüglich eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt, weshalb sie in diesem Bereich als autonom anzusehen sind.
Die Autonomie der Gemeinden in der Festsetzung der Schulsprache sei aber abzuwägen gegenüber der kantonalen Zuständigkeit, den Inhalt des Grundschulunterrichts festzulegen. Aus den parlamentarischen Beratungen zu Art. 32 Schulgesetz/GR ergebe sich, dass der Grosse Rat der Auffassung gewesen sei, dass die Kinder aus pädagogischen Gründen im Verlauf der Schulzeit nicht zu einem Wechsel der Schulsprache gezwungen werden sollten.
Da Art. 32 Schulgesetz/GR eine sachlich gerechtfertigte Regelung enthält, weist das BGer die Beschwerde ab.
Vgl. zum Ganzen auch die Berichterstattung in der NZZ.