5A_278/2014: Zuteilung des auf dem Vorbezug erwirtschafteten konjunkturellen Mehrwerts in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht kon­nte sich im vor­liegen­den Entscheid erst­mals zur Frage äussern, wie der auf den Vor­bezug ent­fal­l­ende kon­junk­turelle Mehrw­ert im Falle der güter­rechtlichen Auseinan­der­set­zung vor Ein­tritt des Vor­sorge­fall­es zuzuteilen ist.

Die Eheleute unter­standen dem Güter­stand der Errun­gen­schafts­beteili­gung; die Liegen­schaft erwar­ben sie als Miteigen­tümer. Die Finanzierung der Liegen­schaft erfol­gte mehrheitlich über eine Hypothek und zu einem gerin­geren Anteil über einen Vor­bezug des Ehe­mannes. Der auf der Liegen­schaft ent­standene kon­junk­turelle Mehrw­ert wurde von der Vorin­stanz hälftig zwis­chen den Ehe­gat­ten aufgeteilt. Dage­gen wehrte sich der Ehe­mann vor Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht set­zte sich aus­führlich mit den ver­schiede­nen Lehrmei­n­un­gen auseinan­der (E. 4.2.2. und E. 4.2.3.) und fol­gte im Ergeb­nis der Mehrheitsmei­n­ung. Gemäss Bun­des­gericht gilt dem­nach betr­e­f­fend Mehrw­ertzuteilung Folgendes:

  • Bis zum Ein­tritt des Vor­sorge­fall­es muss der Vor­bezug als Dar­lehen der Vor­sorgeein­rich­tung qual­i­fiziert wer­den (“Ain­si, jusqu’à la sur­ve­nance d’un cas de prévoy­ance, le verse­ment anticipé, qui se rap­porte à une expec­ta­tive […], doit être con­sid­éré comme un prêt de l’in­sti­tu­tion de prévoy­ance […].” (E. 4.3.1.).
  • Die Massen­zuord­nung erfol­gt gemäss Bun­des­gericht gestützt auf Art. 197 ff., wobei der Vor­bezug als Dar­lehen diejenige Masse belastet, der die Liegen­schaft zuge­ord­net wird (E. 4.3.1.).
  • Find­et die güter­rechtliche Auseinan­der­set­zung vor dem Vor­sorge­fall statt, so kom­men mit Bezug auf den auf dem Vor­bezug erwirtschafteten Mehrw­ert gemäss Bun­des­gericht die gle­ichen Regeln wie bei den Hypotheken zur Anwen­dung. Entsprechend wird der auf dem Vor­bezug erwirtschaftete kon­junk­turelle Mehrw­ert pro­por­tion­al den beteiligten Güter­massen des finanzierenden/versicherten Ehe­gat­ten zuge­ord­net. (“la plus-val­ue afférente au verse­ment anticipé étant ain­si répar­tie selon la con­tri­bu­tion effec­tive de cha­cune des mass­es de l’ac­quéreur au finance­ment de l’im­meu­ble.”) (E. 4.3.2.).

Das Bun­des­gericht bestätigte den vorin­stan­zlichen Entscheid, da die Liegen­schaft zur Errun­gen­schaft des Ehe­gat­ten gehörte und entsprechend auch der kon­junk­turelle Mehrw­ert auf diese Masse zugeteilt wer­den musste (E. 4.4.).