Die A. GmbH (Beschwerdeführerin) bezweckt die Betreuung und Unterstützung von Senioren und anderen hilfsbedürftigen Personen. Sie bietet ein vielfältiges Angebot an Betreuungsdienstleistungen in Privathaushalten an und verfügt über eine kantonale Betriebsbewilligung zur Erbringung pflegerischer Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit forderte die Beschwerdeführerin auf, ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für den Personalverleih einzureichen, was diese ablehnte (Urteil 2C_543/2014 vom 26. November 2014).
Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung sämtlicher Vorinstanzen, dass die A. GmbH bewilligungspflichtigen Personalverleih betreibt. Es wies insbesondere darauf hin, dass als Verleiher gilt, wer Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er wesentliche Weisungsbefugnisse überträgt (E. 2.1). Ob eine solche Übertragung stattfindet, ergibt sich aus einer Abgrenzung im Einzelfall, wobei der Inhalt des Vertrags und die konkrete Tätigkeit im Einsatzbetrieb massgeblich sind (E. 2.4). Bewilligungspflichtiger Personalverleih liegt vor, wenn Weisungsbefugnisse zur einseitigen Konkretisierung der Arbeitsleistungen auf den Kunden übergehen (E. 2.6).
Mit Bezug auf die konkreten Verhältnisse hielt das Bundesgericht fest, in den Verträgen zwischen der A. GmbH und den Kunden fehle eine genaue Feststellung des Leistungsinhalts (E. 3.1). In den Servicevereinbarungen mit den Kunden würden lediglich die Rahmenbedingungen für die Buchung von Betreuungsdienstleistungen durch die Arbeitskraft geregelt. Die Kunden verfügten über erhebliche Weisungsrechte betreffend den Tagesablauf und die Ausführung einzelner Arbeiten, für die keine fachspezifischen Vorgaben bestehen würden (E. 3.4.1 und 3.4.2). Das Pflegepersonal würde sich typischerweise auch nicht nur für eine kurze Zeit in einem Haushalt aufhalten und dort wenige, genau bestimmte Einzelleistungen erbringen (E. 3.4.2 und 4.4). Es gehe nicht um eine spezifische Leistung, die geschuldet sei, sondern um Hilfe bei der Alltagsbewältigung, wobei den Kunden erhebliche Weisungsbefugnisse betreffend die Modalitäten des Einsatzes zukämen (E. 4.1).