2C_543/2014: Betreuung und Unterstützung von Hilfsbedürftigen als bewilligungspflichtiger Personalverleih

Die A. GmbH (Beschw­erde­führerin) bezweckt die Betreu­ung und Unter­stützung von Senioren und anderen hil­fs­bedürfti­gen Per­so­n­en. Sie bietet ein vielfältiges Ange­bot an Betreu­ungs­di­en­stleis­tun­gen in Pri­vathaushal­ten an und ver­fügt über eine kan­tonale Betrieb­s­be­wil­li­gung zur Erbringung pflegerisch­er Leis­tun­gen in der oblig­a­torischen Krankenpflegev­er­sicherung. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit forderte die Beschw­erde­führerin auf, ein Gesuch um Erteilung ein­er Bewil­li­gung für den Per­son­alver­leih einzure­ichen, was diese ablehnte (Urteil 2C_543/2014 vom 26. Novem­ber 2014).

Das Bun­des­gericht bestätigte die Auf­fas­sung sämtlich­er Vorin­stanzen, dass die A. GmbH bewil­li­gungspflichti­gen Per­son­alver­leih betreibt. Es wies ins­beson­dere darauf hin, dass als Ver­lei­her gilt, wer Arbeit­nehmer einem Ein­satz­be­trieb über­lässt, indem er wesentliche Weisungs­befug­nisse überträgt (E. 2.1). Ob eine solche Über­tra­gung stat­tfind­et, ergibt sich aus ein­er Abgren­zung im Einzelfall, wobei der Inhalt des Ver­trags und die konkrete Tätigkeit im Ein­satz­be­trieb mass­ge­blich sind (E. 2.4). Bewil­li­gungspflichtiger Per­son­alver­leih liegt vor, wenn Weisungs­befug­nisse zur ein­seit­i­gen Konkretisierung der Arbeit­sleis­tun­gen auf den Kun­den überge­hen (E. 2.6).

Mit Bezug auf die konkreten Ver­hält­nisse hielt das Bun­des­gericht fest, in den Verträ­gen zwis­chen der A. GmbH und den Kun­den fehle eine genaue Fest­stel­lung des Leis­tungsin­halts (E. 3.1). In den Ser­vicev­ere­in­barun­gen mit den Kun­den wür­den lediglich die Rah­menbe­din­gun­gen für die Buchung von Betreu­ungs­di­en­stleis­tun­gen durch die Arbeit­skraft geregelt. Die Kun­den ver­fügten über erhe­bliche Weisungsrechte betr­e­f­fend den Tagesablauf und die Aus­führung einzel­ner Arbeit­en, für die keine fach­spez­i­fis­chen Vor­gaben beste­hen wür­den (E. 3.4.1 und 3.4.2). Das Pflegeper­son­al würde sich typ­is­cher­weise auch nicht nur für eine kurze Zeit in einem Haushalt aufhal­ten und dort wenige, genau bes­timmte Einzelleis­tun­gen erbrin­gen (E. 3.4.2 und 4.4). Es gehe nicht um eine spez­i­fis­che Leis­tung, die geschuldet sei, son­dern um Hil­fe bei der All­t­ags­be­wäl­ti­gung, wobei den Kun­den erhe­bliche Weisungs­befug­nisse betr­e­f­fend die Modal­itäten des Ein­satzes zukä­men (E. 4.1).