Im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 4. Dezember 2014 äussert sich das BGer zum Umfang der Kostengutsprache für eine Vollzeitbetreuung eines behinderten Kindes. A. leidet an einer Autismus-Spektrum-Störung und trat zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 in die Regelklasse ein. In diesem Zusammenhang führte die Schulpflege aus, dass A. mit wöchentlich 18 Stunden Assistenz unterstützt werde. Die darüber hinausgehenden Stunden für eine Vollzeitbetreuung hätten die Eltern zu finanzieren. Gegen den Entscheid der Schulpflege führten die Eltern von A. Beschwerde an den Schulrat, wobei sie beantragten, dass eine Kostengutsprache für sämtliche erforderlichen Assistenzlektionen — und nicht nur für die vorgesehenen 18 Stunden — zu erteilen sei. Den abschlägigen Entscheid des Schulrats zogen die Eltern bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Das BGer äussert sich schwergewichtig zum in den Art. 19 und 62 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser müsse angemessen und geeignet sein und er müsse genügen, um die Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Behinderte hätten in diesem Rahmen einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung.
Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden […]. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet mit anderen Worten nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung von behinderten Kindern […] (E. 3.3.).
Gemäss Art. 62 Abs. 2 BV müssen die Kantone für einen Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offen steht und an den öffentlichen Schulen unentgeltlich erfolgt. Unabhängig davon, welche Lösung die Kantone bzw. die ausführenden Gemeinden zur Erfüllung dieser Pflicht bei behinderten Kindern wählen, sei es die integrative oder die separative Sonderschulung, sind hierfür keine finanziellen Beteiligungen der Eltern zulässig. Von diesem Prinzip darf nicht abgewichen werden, selbst wenn eine Schule zum Wohle des behinderten Kindes eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung erbringt; womit es nicht darauf ankommt, ob die Integration in die Regelschule mit einer Vollzeitassistenz — wie hier — auf Wunsch der Eltern oder durch die zuständigen Behörden selber erfolgt […] (E. 4.1.).
Die Integration von A. sei sowohl personell wie auch organisatorisch möglich und die Mitschüler hätten keine Beeinträchtigung ihrer Bildungsrechte beklagt. Zudem verursache die integrative Schulung normalerweise weniger Kosten als der Unterricht an einer Sonderschule. A. geniesse somit bei der Integration mit zusätzlichen Assistenzlektionen einen den konkreten Umständen entsprechenden ausreichenden Grundschulunterricht, welcher zwingend unentgeltlich sein müsse.
Vor diesem Hintergrund hiess das BGer die Beschwerde gut, hob das Urteil der Vorinstanz auf und verfügte, dass der Besuch der Regelklasse durch A. unentgeltlich zu erfolgen habe.