9C_189/2014: Kein Zugriff auf das Regresssubstrat bei Aufhebung der IV-Rente (amtl. Publ.)

Der Beschw­erde­führer hat­te sich bei einem Verkehrsun­fall am 27. März
2000 Dis­tor­sio­nen der Hal­swirbel­säule und der Lendenwirbelsäule
zuge­zo­gen und entwick­elte in der Folge ein chro­nis­ches myofasziales
Schmerzsyn­drom und eine Schmerzchronifizierung. Die IV über­prüfte die Rente und hob sie mit Ver­fü­gung vom 14. Juni 2013 gestützt auf die Schluss­bes­tim­mungen zur 6. IV-Revi­sion auf. Gegen diese Ver­fü­gung machte der Beschw­erde­führer vor Bun­des­gericht in erster Lin­ie gel­tend, die IV-Rente könne nicht aufge­hoben wer­den, weil die IV die finanziellen Mit­tel zur Finanzierung der kün­fti­gen Renten­zahlun­gen bere­its von der Haftpflichtver­sicherung auf dem Regress­weg in kap­i­tal­isiert­er Form erhal­ten habe. Die IV ver­walte das Kap­i­tal gewis­ser­massen treuhän­derisch für den Beschw­erde­führer (Urteil 9C_189/2014 vom 12. Feb­ru­ar 2015, E. 3.2).

Mit anderen Worten stellte sich die Frage, ob den IV-Ver­sicherten ein Anspruch gegen die IV auf Aus­bezahlung des Regress­sub­strats zuste­ht, wenn die IV-Rente aufge­hoben wird und die IV den Fall regress­rechtlich mit der Haftpflichtver­sicherung bere­its per Sal­do aller Ansprüche erledigt und entsprechende Geld­mit­tel erhal­ten hat.

Das Bun­des­gericht kon­nte diese Frage let­ztlich offen lassen (E. 4.3). Es hielt in einem weg­weisenden Obiter Dic­tum jedoch klar fest, den Ver­sicherten würde der Zugriff auf das Regress­sub­strat ver­wehrt, wenn der IV-Rente­nanspruch her­abge­set­zt oder aufge­hoben wird und ein Anspruch auf das Regress­sub­strat gel­tend gemacht würde. Der Geset­zge­ber habe die IV-Revi­sion trotz Bedenken in diese Rich­tung ver­ab­schiedet. Das Bun­des­gericht fol­gte damit den Empfehlun­gen des Schweiz­erischen Ver­sicherungsver­ban­des vom 26. April 2012 (vgl. zum Ganzen E. 4.2).