9C_229/2014; 9C_230/2014; 9C_247/2014; 9C_248/2014; 9C_263/2014: Verantwortlichkeit in der beruflichen Vorsorge (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te sich mit mehreren Ver­ant­wortlichkeit­skla­gen gestützt auf Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG betr­e­f­fend Vorgänge rund um eine BVG-Sam­mel­s­tiftung zu befassen. Elf Beschw­erde­v­er­fahren wur­den beim Bun­des­gericht angestrengt, die alle ein und densel­ben kan­tonalen Entscheid betrafen. Daraus resul­tierten fünf Urteile, die zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­hen sind. Aus den aus­führlichen Erwä­gun­gen in den einzel­nen Entschei­den des Bun­des­gerichts seien an dieser Stelle nur einige wenige Fest­stel­lun­gen herausgegriffen:

  • Das Bun­des­gericht erin­nerte an seine Recht­sprechung, wonach die Haf­tung eines Stiftungsrats kein­er Karen­zfrist unter­liegt. Der Stiftungsrat muss ab dem Tag der effek­tiv­en Begrün­dung der Organstel­lung seinen Sorgfalt­spflicht­en in jed­er Hin­sicht nachkom­men. Das bed­ingt, dass er sich bere­its vor Man­dat­santritt ein genü­gend umfassendes Bild über die Ein­rich­tung der beru­flichen Vor­sorge ver­schafft (Urteil 9C_263/2014, E. 6.1).
  • Die Inter­essenkon­flik­te, welche die Stiftung mit dem rund um sie aufge­baut­en Fir­menkon­glom­er­at her­vorgerufen hat, hätte die involvierten Ver­ant­wortlichen aufmerk­samer machen müssen. Einzelne Stiftungsräte durften sich unter den gegebe­nen Umstän­den nicht auf Aus­sagen der anderen Stiftungsräte ver­lassen, auch wenn diese aus­gewiesene Fach­ex­perten waren (Urteil 9C_263/2014, E. 6.2.3).
  • Ein Stiftungsrat darf sich nicht allein an den Zahlen und am Ergeb­nis ori­en­tieren. Der Deck­ungs­grad als Momen­tauf­nahme reicht nicht aus, um die finanzielle Lage ein­er Vor­sorgeein­rich­tung zu beurteilen. Der Stiftungsrat trägt vielmehr die Ver­ant­wor­tung für ein geset­zlich und regle­men­tarisch kor­rek­tes Han­deln, weshalb er sich auch um die Gegeben­heit­en hin­ter den Zahlen küm­mern muss (Urteil 9C_263/2014, E. 6.2.3).
  • Tritt eine Gesellschaft als Ver­mö­gensver­wal­terin bzw. Finanz­in­ter­mediärin ein­er Ein­rich­tung der beru­flichen Vor­sorge auf, muss sie darauf acht­en, keine gebun­de­nen Mit­tel aus dem Stiftungsver­mö­gen abfliessen zu lassen, die beson­deren Anlagevorschriften unter­liegen. Löst sie den­noch Zahlun­gen aus, obwohl sie wusste oder hätte wis­sen müssen, dass der Geld­mit­te­labfluss zweck­widrig und geeignet war, der Stiftung Schaden zuzufü­gen, kann sie dafür unter Umstän­den haft­bar gemacht wer­den (Urteil 9C_229/2014, E. 5.3).
  • Wer keine Auf­gabe im Bere­ich der beru­flichen Vor­sorge wahrn­immt, kann nicht gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG haft­bar gemacht wer­den. Vor­be­hal­ten bleiben Durch­griffs­fälle (Urteil 9C_230/2014, E. 3.3).
  • Die jährlichen Prü­fungsauf­gaben der Kon­troll­stelle ein­er Ein­rich­tung der beru­flichen Vor­sorge sind in E. 6.1 des Urteils 9C_247/2014 präg­nant dargestellt. Die Kon­troll­stelle darf sich ins­beson­dere nicht pas­siv ver­hal­ten und muss für das Haup­tak­tivum der Stiftung zwin­gend Belege ver­lan­gen und zweifel­haften Buchun­gen nachge­hen (Urteil 9C_247/2014, E. 6.2.3 und 7).
  • Der BVG-Experte geht mit der beru­flichen Vor­sorgeein­rich­tung ein Dauerver­hält­nis ein und ist gehal­ten, die finanzielle Sicher­heit laufend zu überwachen. Das Schreiben des Bun­de­samtes für Sozialver­sicherun­gen betr­e­f­fend die Berichter­stat­tung vom 19. Jan­u­ar 2005 enthält lediglich Min­destvor­gaben (Urteil 9C_248/2014, E. 6).

Jew­eils aus­drück­lich offen lassen kon­nte das Bun­des­gericht die Frage, ob die dif­feren­zierte Sol­i­dar­ität nach Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvor­sorg­erechtliche Ver­ant­wortlichkeit Anwen­dung findet.