9C_509/2014: Vorzeitige Pensionierung mit teilweisem Kapitalbezug des Altersguthabens (amtl. Publ.)

Ein Arbeit­nehmer teilte sein­er Vor­sorgeein­rich­tung schriftlich mit, er wolle bei sein­er Pen­sion­ierung die Hälfte des Altersguthabens in Kap­i­tal­form beziehen. Mit der Über­nahme der Arbeit­ge­berin durch die B. AG trat der Arbeit­nehmer später in die Vor­sorgeein­rich­tung der B. AG ein. Diese verneinte die gel­tend gemachte Möglichkeit eines Kap­i­tal­bezugs (Urteil 9C_509/2014 vom 20. Feb­ru­ar 2015).

Das Bun­des­gericht schützte den Anspruch des Arbeit­nehmers auf teil­weise Auszahlung des Altersguthabens in Kap­i­tal­form bei vorzeit­iger Pen­sion­ierung (E. 4.4 und 4.5.2). Das Gericht hielt ins­beson­dere fest, der Ver­sicherte könne gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG ver­lan­gen, dass ihm ein Vier­tel seines Altersguthabens als ein­ma­lige Kap­i­ta­l­abfind­ung aus­gerichtet wird (E. 3.2.1). Dass der Ver­sicherte ein Gesuch um vorzeit­ige Pen­sion­ierung stellen müsste, war wed­er im Regle­ment der Vor­sorgeein­rich­tung noch in ein­er anderen Bes­tim­mung voraus­ge­set­zt. Der Vor­sorge­fall war einge­treten, nach­dem der Arbeit­nehmer seine Erwerb­stätigkeit aufgegeben hat­te und sich nicht als arbeit­s­los gemeldet hat­te (vgl. E. 4.2 und 4.3.1). Eine Frist für die Gel­tend­machung der Kap­i­ta­l­abfind­ung ist geset­zlich nicht vorge­se­hen und der Arbeit­nehmer hat­te ein entsprechen­des Ersuchen vor Beendi­gung sein­er Erwerb­stätigkeit gestellt. Das Bun­des­gericht bejahte deshalb einen Anspruch auf einen Vier­tel des oblig­a­torischen Altersguthabens (E. 4.5.2).