1C_23/2014, 1C_25/2014: Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten ist — mangels übergangsrechtlicher Regelungen — nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen

Im Urteil vom 24. März 2015 äusserte sich das BGer zur Anwend­barkeit eines neuen Bau­re­gle­ments auf ein recht­shängiges Baube­wil­li­gungsver­fahren. Mit Bauge­such vom 25. Mai 2009 ersucht­en A. und B. um die Bewil­li­gung eines Ein­fam­i­lien­haus-Neubaus. Die Baube­wil­li­gungskom­mis­sion Walzen­hausen wies die gegen das Bau­vorhaben gerichteten Ein­sprachen ab und erteilte die Baube­wil­li­gung. Das Oberg­ericht des Kan­tons Appen­zell-Ausser­ho­den wiederum stellte sich auf den Stand­punkt, dass das Bau­vorhaben nicht bewil­ligt wer­den könne. Dabei wen­dete es das vom Regierungsrat des Kan­tons Appen­zell-Ausser­ho­den am 5. Feb­ru­ar 2013 genehmigte neue Bau­re­gle­ment der Gemeinde Walzen­hausen an. Das BGer heisst die gegen das Urteil des Oberg­erichts anhängig gemachte Beschw­erde teil­weise gut und weist die Sache zur Neu­ver­legung der Kosten und Entschädi­gun­gen zurück.

Im Ver­fahren vor dem BGer ist unstre­it­ig, dass das Bau­vorhaben die zuläs­sige Aus­nützungsz­if­fer der Wohn­zone über­schre­it­et. Stre­it­ig ist jedoch, ob das Oberg­ericht das im Zeit­punkt seines Urteils gel­tende neue Bau­re­gle­ment hätte anwen­den dür­fen. Das Oberg­ericht bejahte diese Frage und berief sich auf eine im neuen Bau­re­gle­ment enthal­tene Über­gangs­bes­tim­mung, wonach alle Bauge­suche, die zum Zeit­punkt der Genehmi­gung des Bau­re­gle­ments durch den Regierungsrat noch nicht recht­skräftig bewil­ligt waren, dem neuen Recht unter­ste­hen. Das BGer teilt die Auf­fas­sung des Oberg­erichts und macht die fol­gen­den Ausführungen:

Nach der neueren bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung ist die Recht­mäs­sigkeit von Ver­wal­tungsak­ten (man­gels ein­er speziellen über­gangsrechtlichen Regelung) grund­sät­zlich nach der Recht­slage im Zeit­punkt ihres Erge­hens zu beurteilen. Im Baube­wil­li­gungsver­fahren ist daher i.d.R. der Zeit­punkt des erstin­stan­zlichen Entschei­ds der Baube­hörde mass­ge­blich […]. Später einge­tretene Recht­sän­derun­gen sind nur aus­nahm­sweise zu berück­sichti­gen, wenn zwin­gende Gründe für die sofor­tige Anwen­dung des neuen Rechts sprechen […]. Diese Grund­sätze gel­ten jedoch nur, wenn nicht (wie hier) eine spezielle Über­gangs­bes­tim­mung vor­liegt. Diese ist für die recht­san­wen­den­den Behör­den verbindlich, soweit sie nicht — generell oder im konkreten Anwen­dungs­fall — mit über­ge­ord­netem Recht und namentlich den Grun­drecht­en unvere­in­bar ist (E. 7.4.2. und E. 7.4.3.).

Im vor­liegen­den Fall spreche auch das Prinzip des Ver­trauenss­chutzes nicht gegen eine Anwen­dung des neuen Bau­re­gle­ments. Die sachkundi­gen Beschw­erde­führer hät­ten bei Ein­re­ichung des Bauge­suchs damit rech­nen müssen, dass das neue Bau­re­gle­ment auf ihr Bauge­such Anwen­dung find­en kön­nte, wenn die Ort­s­pla­nungsre­vi­sion vor Recht­skraft der Baube­wil­li­gung in Kraft treten sollte. 

Da das BGer dem Oberg­ericht des Kan­tons Appen­zell-Ausser­ho­den jedoch vor­wirft, den Entscheid hin­sichtlich der Ver­fahrens- und Parteikosten für die Rekursver­fahren nur ungenü­gend begrün­det zu haben, wird die Beschw­erde teil­weise gutgeheissen.