9C_725/2014: Anspruch auf Kapitalbezug des Altersguthabens (amtl. Publ.)

A. erhielt eine ganze IV-Rente zuge­sprochen und teilte kurze Zeit später der oblig­a­torischen beru­flichen Vor­sorgeein­rich­tung mit, dass er einen Vier­tel seines Altersguthabens in Kap­i­tal­form beziehen wolle. Die Vor­sorgeein­rich­tung wider­set­zte sich dem Anliegen, worauf A. Klage ein­leit­ete. Das Sozialver­sicherungs­gericht des Kan­tons Basel-Stadt wies die Klage ab. Die dage­gen erhobene Beschw­erde wies das Bun­des­gericht ab (Urteil 9C_725/2014 vom 17. März 2015).

Im vor­liegen­den Fall war unbe­strit­ten, dass sich der Anspruch auf Kap­i­tal­bezug nur aus Art. 37 Abs. 2 BVG ergeben kon­nte. A. hielt diese Bes­tim­mung mit Blick auf das Regle­ment der Vor­sorgeein­rich­tung für anwend­bar. Das Sozialver­sicherungs­gericht hat­te den Anspruch aber verneint, weil die BVG-Invali­den­rente als Leis­tung auf Leben­szeit nicht durch eine BVG-Alter­srente abgelöst werde (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG) und deshalb Art. 37 Abs. 2 BVG auf die BVG-Invali­den­rente keine Anwen­dung finde (E. 2 und 3.1).

Das Bun­des­gericht erkan­nte, Art. 37 Abs. 2 BVG beziehe sich nur auf das oblig­a­torische BVG-Altersguthaben und sei in der weit­erge­hen­den Vor­sorge nicht anwend­bar (E. 3.3). Im BVG-Oblig­a­to­ri­um werde die Invali­den­rente lebenslang entrichtet (Art. 26 Abs. 3 BVG). Fol­glich beste­he kein Anspruch auf Alter­sleis­tun­gen, wenn vor Erre­ichen des Rück­trittsalters eine voll­ständi­ge Inva­lid­ität ein­trete. Ein Anspruch auf Kap­i­ta­l­abfind­ung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG sei deshalb aus­geschlossen (E. 3.4.1). Das gelte auch, wenn die Invali­den­rente zu gegeben­er Zeit gestützt auf das Regle­ment in eine Alter­srente umge­wan­delt werde (E. 3.4.2).