BR: Unternehmenssteuerreform III | Grundsatzentscheide des BR nach Auswertung Vernehmlassungsergebnis (Botschaft: Juni 2015)

Der Bun­desrat (BR) hat das Vernehm­las­sungsergeb­nis zur Unternehmenss­teuer­reform III zur Ken­nt­nis genom­men und im Hin­blick auf die Botschaft zuhan­den des Par­la­ments seine Grund­satzentschei­de zur Sache kom­mu­niziert. Er beauf­tragt das Eid­genös­sis­che Finanzde­parte­ment (EFD), die Botschaft bis Juni 2015 auszuar­beit­en, unter anderem mit den fol­gen­den Eckwerten:

Die Abschaf­fung der kan­tonalen Steuer­regimes für Holding‑, Dom­izil- und gemis­chte Gesellschaften ste­ht eben­so auss­er Frage wie die Prax­isan­pas­sung zur inter­na­tionalen Steuer­auss­chei­dung bei  Prinzi­palge­sellschaften und wie die Aufhe­bung der Prax­is zur Swiss Finance Branch.

Die Lizenzbox auf kan­tonaler Ebene bleibt ein wichtiges Ele­ment zur Kom­pen­sa­tion der Steuer­aus­fälle, wobei bzgl. Def­i­n­i­tion dieses Priv­i­legs die jüng­sten inter­na­tionalen Entwick­lun­gen noch berück­sichtigt wer­den sollen (OECD/G20: ‘Mod­i­fied Nexus Approach for IP Regimes’). Zusät­zlich sollen die Kan­tone auch die Möglichkeit erhal­ten, Forschungs- und Entwick­lungsaufwen­dun­gen mit­tels eines erhöht­en Abzugs zu berück­sichti­gen. Ausser­dem soll das EFD prüfen, ob eine soge­nan­nte Ton­nage Tax einzuführen ist.

Auf­grund bre­it­er Ablehnung will der Bun­desrat darauf verzicht­en, pri­vate Kap­i­tal­gewinne (aus Wertschriften­verkauf) neu der Einkom­menss­teuer zu unter­w­er­fen. Im Gegen­zug soll der Steuer­abzug für die Verzin­sung von über­durch­schnit­tlich hohem Eigenkap­i­tal (Notion­al Inter­est), welch­er mit hohen Steuer­aus­fällen ver­bun­den gewe­sen wäre, eben­falls nicht weit­er­ver­fol­gt werden.

Die Kan­tone sollen wie geplant gezielte Erle­ichterun­gen bei der Kap­i­tal­s­teuer ein­führen dür­fen (Reduzierte Besteuerung jenes Eigenkap­i­tals welch­es im Zusam­men­hang mit Beteili­gun­gen, Imma­te­ri­al­güter­recht­en oder Dar­lehen an Konz­ernge­sellschaften ste­ht; keine eigentliche Abschaf­fung der kan­tonalen Kapitalsteuer).

Die Mass­nah­men zur Stärkung der steuer­rechtlichen Sys­tem­atik sollen im wesentlichen weit­er­ver­fol­gt wer­den. Dazu gehören die Abschaf­fung der Emis­sion­s­ab­gabe auf Eigenkap­i­tal sowie eine umfassende Regelung zur Aufdeck­ung stiller Reser­ven (u.a. betr. steuerneu­trale Real­i­sa­tion von steuer­priv­i­legiert geschaf­fe­nen Reser­ven bei Auf­gabe des Sta­tus­priv­i­legs). Die vorgeschla­ge­nen Änderun­gen beim Beteili­gungsabzug sowie bei der Ver­lustver­rech­nung sollen gemäss Bun­desrat dage­gen hier nicht mehr weit­er­ver­fol­gt werden.

Weit­er soll die Ent­las­tung bei der Teilbesteuerung von Div­i­den­den für Bund und Kan­tone vere­in­heitlicht und auf 30% begren­zt wer­den. Die heutige Min­dest­beteili­gungsquote von 10% soll beste­hen bleiben.

Die vom Bun­desrat in der Vernehm­las­sung vorgeschla­ge­nen finanzpoli­tis­chen Mass­nah­men zur Unter­stützung der Kan­tone (ver­tikale und hor­i­zon­tale Aus­gle­ichs­mass­nah­men) sollen auf­grund bre­it­er Zus­tim­mung mit min­i­malen Anpas­sun­gen in die Botschaft ein­fliessen (u.a. Erhöhung des Kan­ton­san­teils am Ergeb­nis der direk­ten Bun­dess­teuer von heute 17% auf neu 20,5%).