4A_543/2014; 4A_547/2014: Kriterien zur Bemessung der Genugtuung (amtl. Publ.)

Ein alko­holisiert­er Fahrzeu­glenker verur­sachte einen schw­eren Verkehrsun­fall, bei dem zwei Per­so­n­en schw­er ver­let­zt wur­den. Die Haftpflichtver­sicherung des Motor­fahrzeu­glenkers lehnte jede Haf­tung ab, ver­lor jedoch den Prozess durch alle Instanzen hin­durch (4A_543/2014; 4A_547/2014 vom 30. März 2015).

Vor Bun­des­gericht waren ver­schiedene Fra­gen strit­tig. Das Bun­des­gericht griff jedoch nicht in die Beweiswürdi­gung durch die Vorin­stanz ein (E. 4–10). Einzig bei der Frage der Bemes­sung der Genug­tu­ung wider­sprach das Bun­des­gericht der Vorinstanz.

Gestützt auf eine Lehrmei­n­ung berück­sichtigte die Vorin­stanz die ablehnende Hal­tung der Ver­sicherung im Prozess und warf dieser vor, sie habe von Anfang an jede Haf­tung abgelehnt und den Geschädigten als Sim­u­lanten behan­delt (E. 11.3). 

Das Bun­des­gericht hielt demge­genüber fest, dass die ablehnende Hal­tung des Haftpflichti­gen bei der Bemes­sung der Genug­tu­ung nach Art. 47 OR nicht berück­sichtigt wer­den darf. Erscheine das Ver­hal­ten des Haftpflichti­gen für den Geschädigten ger­adezu schikanös, könne dies allen­falls eine wider­rechtliche Ver­let­zung der Per­sön­lichkeit darstellen und eine Genug­tu­ung nach Art. 49 OR recht­fer­ti­gen. Im vor­liegen­den Fall waren die Voraus­set­zu­gen dafür aber nicht erfüllt (E. 11.4).

Das Bun­des­gericht bemän­gelte überdies, dass die Vorin­stanz das schwere Ver­schulden des Unfal­lverur­sach­ers unberück­sichtigt liess, während den Geschädigten kein­er­lei Selb­stver­schulden zur Last fiel. Aus diesem Grund bestätigte das Bun­des­gericht die Höhe der zuge­sproch­enen Genug­tu­ung im Betrag von CHF 80’000 (E. 11.4).