Ein alkoholisierter Fahrzeuglenker verursachte einen schweren Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen schwer verletzt wurden. Die Haftpflichtversicherung des Motorfahrzeuglenkers lehnte jede Haftung ab, verlor jedoch den Prozess durch alle Instanzen hindurch (4A_543/2014; 4A_547/2014 vom 30. März 2015).
Vor Bundesgericht waren verschiedene Fragen strittig. Das Bundesgericht griff jedoch nicht in die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ein (E. 4–10). Einzig bei der Frage der Bemessung der Genugtuung widersprach das Bundesgericht der Vorinstanz.
Gestützt auf eine Lehrmeinung berücksichtigte die Vorinstanz die ablehnende Haltung der Versicherung im Prozess und warf dieser vor, sie habe von Anfang an jede Haftung abgelehnt und den Geschädigten als Simulanten behandelt (E. 11.3).
Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass die ablehnende Haltung des Haftpflichtigen bei der Bemessung der Genugtuung nach Art. 47 OR nicht berücksichtigt werden darf. Erscheine das Verhalten des Haftpflichtigen für den Geschädigten geradezu schikanös, könne dies allenfalls eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit darstellen und eine Genugtuung nach Art. 49 OR rechtfertigen. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzugen dafür aber nicht erfüllt (E. 11.4).
Das Bundesgericht bemängelte überdies, dass die Vorinstanz das schwere Verschulden des Unfallverursachers unberücksichtigt liess, während den Geschädigten keinerlei Selbstverschulden zur Last fiel. Aus diesem Grund bestätigte das Bundesgericht die Höhe der zugesprochenen Genugtuung im Betrag von CHF 80’000 (E. 11.4).