4A_688/2014: Pflicht des Arbeitnehmers bei der Anmeldung seiner Erfindung zum Patent mitzuwirken

Während des Arbeitsver­hält­niss­es mit der B. AG war A. an ein­er Erfind­ung betr­e­f­fend ein Kaf­feekapsel­sys­tem beteiligt. Zwis­chen den Parteien war unbe­strit­ten, dass die Rechte dieser Erfind­ung der B. AG zuste­hen. Nach Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es wollte die B. AG die Erfind­ung in den USA zum Patent anmelden und ersuchte deshalb A. und die zwei weit­eren Miterfind­er, zwei Doku­mente zu unterze­ich­nen. Mit dem “Patent Assign­ment” soll­ten sie ins­beson­dere bestäti­gen, dass die Rechte an der Anmel­dung auf die B. AG über­tra­gen werden.

A. weigerte sich, da er befürchtete, durch die Unterze­ich­nung in den USA möglicher­weise für allfäl­lige Forderun­gen pas­sivle­git­imiert zu wer­den. A. änderte seine Hal­tung auch dann nicht, nach­dem ihm die Mut­terge­sellschaft des Konz­erns, die eine 100%-Beteiligung an der B. AG hielt, eine schriftliche Schad­loshal­tungserk­lärung ausstellte.

Die B. AG reichte ein Gesuch um Rechtss­chutz in klaren Fällen ein und beantragte, A. sei unter Andro­hung der Bestra­fung gemäss Art. 292 StGB zu verpflicht­en, das “Patent Assign­ment” zu unterze­ich­nen. Das Bun­despatent­gericht hiess das Gesuch gut. Die dage­gen ein­gere­ichte Beschw­erde von A. wies das Bun­des­gericht ab (Urteil 4A_688/2014 vom 15. April 2015).

A. bestritt, dass eine klare Recht­slage vor­lag und machte ins­beson­dere gel­tend, die rechtlichen Fol­gen des “Patent Assign­ment” wür­den sich auf das Recht der USA stützen und kön­nten nicht mit Bes­timmtheit eingeschätzt wer­den. Unklar sei schon, ob ihn über­haupt eine rechtliche Verpflich­tung zur Unterze­ich­nung des Doku­ments tre­ffe. Eine solche Pflicht könne allen­falls aus der all­ge­meinen Treuepflicht nach Art. 321a Abs. 1 OR abgeleit­et wer­den. Die all­ge­meine Treuepflicht ver­lange jedoch stets eine Inter­essen­ab­wä­gung, wobei dem Richter im Einzelfall ein erhe­blich­es Ermessen zukomme (E. 3.3.1).

Das Bun­des­gericht räumte zwar ein, es habe sich bis zu diesem Entscheid noch nicht zur Frage geäussert, ob sich aus der all­ge­meinen Treuepflicht eine Verpflich­tung des Arbeit­nehmers zur Mitwirkung bei der Anmel­dung sein­er Erfind­ung zum Patent ergibt. In der Lehre sei eine solche Pflicht indessen ein­hel­lig anerkan­nt. Andern­falls könne der Arbeit­ge­ber Dien­sterfind­un­gen, die ihm von Geset­zes wegen zuste­hen, gar nicht sin­nvoll nutzen. Das Bun­des­gericht berück­sichtigte überdies, dass eine Schad­loshal­tungserk­lärung vor­lag. Unter diesen Umstän­den sei gemäss Bun­des­gericht keine umfassende Inter­essen­ab­wä­gung nötig, weshalb sich aus Art. 321a Abs. 1 OR ohne weit­eres ergebe, dass A. zur Unterze­ich­nung des “Patent Assign­ment” verpflichtet sei (E. 3.3.4).