Gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG wird ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag anerkannt, wenn u.a. der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält. Im vorliegenden Entscheid war umstritten, ob diese Voraussetzung bei den Niederlanden erfüllt ist.
Grundlage bildete folgender Sachverhalt: In der Nachlassstundung der B AG, Zug, meldete die Muttergesellschaft C AG, Rotterdam, eine Forderung an. Diese Forderung wurde von den Sachwaltern provisorisch zum Grossteil anerkannt und im Übrigen bestritten. Mit Urteil vom 6. August 2012 eröffnete das Landgericht Rotterdam über die C AG das Insolvenzverfahren und bestellte A zum Insolvenzverwalter.
Mit Entscheid vom 18. Februar 2013 bestätigte das Kantonsgericht Zug den von der B AG mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag. Für den Fall, dass die angemeldete Forderung der C AG im zu erstellenden Kollokationsplan zurückgewiesen würde, soweit sie von den Sachwaltern bestritten worden war, beabsichtigt A, diesen Entscheid mit Kollokationsklage anzufechten. Zu diesem Zweck will er das niederländische Konkursdekret über die Muttergesellschaft in der Schweiz anerkennen lassen.
Das Kantonsgericht wie auch das Obergericht Zug wiesen das Gesuch um Anerkennung des Beschlusses des Landgerichts Rotterdam vom 6. August 2012 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, weil die Niederlande kein Gegenrecht im Sinne von Art. 166 Abs. 1 lit. c gewähren würden; u.a. könne ein schweizerisches Konkursdekret in den Niederlanden nicht formell anerkannt werden und gestehe das niederländische Recht demselben die Wirkung des Konkursbeschlages nicht zu, obwohl es diesen für inländische Konkurse kenne (E. 2).
Einleitend erwog das Bundesgericht hierzu, Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG sei „in einem weiten Sinn zu verstehen“, so dass „Gegenseitigkeit gegeben ist, wenn das Recht des betreffenden Staates die Wirkungen eines ausländischen Konkurses in ähnlicher — nicht in strikt identischer — Weise anerkennt“ (E. 4).
Nach umfassender Würdigung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass zwar erhebliche Unterschiede zwischen dem schweizerischen und dem niederländischen Konkursrecht bestehen würden. Allerdings dürften „die beiden Konzepte unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren als durchaus gleichwertig gelten“ (E. 5). Hierbei fiel insbesondere ins Gewicht, dass ein ausländischer Konkursverwalter in den Niederlanden beispielsweise „eigene Klage- und Zwangsvollstreckungsrechte [hat] und […] direkt auf die Vermögenswerte des Gemeinschuldners in den Niederlanden zugreifen [kann], und zwar auch auf diejenigen, welche bereits von anderen Gläubigern mit Beschlag belegt sind, wobei diesfalls die betreffenden Gläubiger vorab zu befriedigen sind.“ Insgesamt dürfe das niederländische Konzept, „auch wenn es sich technisch in grundsätzlicher Weise von demjenigen der Schweiz unterscheidet, in qualitativer Hinsicht als ebenbürtig bezeichnet werden“ (E. 5).
Demgemäss wurde die Beschwerde insofern gutgeheissen und festgestellt, dass die Niederlande Gegenrecht im Sinn von Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG gewähren.