5A_820/2014: Beschwerdefrist und Rechtsmittelbelehrung bei betreibungsamtlicher Schätzung (Art. 145 ZPO; Art. 56 und 63 SchKG; amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Entscheid ging es um die Frage, ob die Gerichts­fe­rien gemäss ZPO auch bei der Beschw­erde nach Art. 17 SchKG gel­ten, sowie um den Hin­weis gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO.

Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: A. und B. (Beschw­erde­führer) sind Eigen­tümer eines Grund­stücks. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 teilte ihnen das Betrei­bungsamt das Ergeb­nis der betrei­bungsamtlichen Schätzung des Grund­stücks mit. Dage­gen erhoben die Beschw­erde­führer am 25. August 2014 beim Bezirks­gericht als unter­er kan­tonaler Auf­sichts­be­hörde Beschw­erde mit dem Antrag, die Schätzung sei aufzuheben und das Grund­stück sei neu auf min­destens Fr. 1’150’000.– zu schätzen. Mit Zirku­la­tions­beschluss vom 23. Sep­tem­ber 2014 trat das Bezirks­gericht auf die Beschw­erde nicht ein.

Umstrit­ten war, ob die Beschw­erde­führer rechtzeit­ig Beschw­erde an das Bezirks­gericht erhoben hat­ten. Zwar war vor Oberg­ericht nicht mehr bestrit­ten, dass der Fris­ten­still­stand vom 15. Juli bis 15. August gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO nicht galt. Allerd­ings macht­en die Beschw­erde­führer gel­tend, sie hät­ten auf diese Aus­nahme vom Fris­ten­still­stand hingewiesen wer­den müssen, weshalb der Fris­ten­still­stand aus­nahm­sweise doch gelte (E. 2).

Das Bun­des­gericht erwog, dass die betrei­bungsrechtliche Beschw­erde gemäss Art. 17 SchKG — und entsprechend auch das vor­liegende Ver­fahren auf Neuschätzung eines Grund­stücks — keine “gerichtlichen Angele­gen­heit­en des Schuld­be­trei­bungs- und Konkursrechts” gemäss Art. 1 lit. c ZPO seien. Deshalb wür­den die Gerichts­fe­rien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO und die Pflicht zur Belehrung über die Nicht­gel­tung von Gerichts­fe­rien für die Beschw­erde von vorn­here­in nicht gel­ten. Vielmehr richte sich die Frage der Frist­wahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betrei­bungs­fe­rien) und Art. 63 SchKG (Wirkun­gen der Betrei­bungs­fe­rien auf den Fris­ten­lauf). Wed­er das SchKG noch die VZG sähen eine Pflicht zur Belehrung über die Nicht­gel­tung der Gerichts­fe­rien der ZPO (mit fristver­längern­der Wirkung bei unterblieben­er Belehrung) vor, und auch aus Art. 31 SchKG lasse sich nichts Gegen­teiliges ableit­en (E. 3). Die Beschw­erde wurde abgewiesen.