4A_25/2015: Beweislast betreffend Erwerbsausfall während Arbeitslosigkeit (amtl. Publ.)

A. klagte gegen ihre Kranken­taggeld­ver­sicherung auf Zahlung von Taggeldern. Vor Bun­des­gericht war unter anderem die Beweis­lastverteilung bezüglich des Erwerb­saus­falls umstrit­ten, wenn die ver­sicherte Per­son während der Arbeit­slosigkeit erkrankt (Urteil 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015, E. 3).

Das Bun­des­gericht präzisierte in diesem Zusam­men­hang seine Recht­sprechung bezüglich der Ver­mu­tung, wonach anzunehmen ist, dass die ver­sicherte Per­son, welche während der Arbeit­slosigkeit erkrankt, auch ohne Krankheit weit­er­hin keine Erwerb­stätigkeit ausüben würde (E. 3.2.1 und 3.2.2). Das Bun­des­gericht gelangte zu fol­gen­dem Resul­tat (E. 3.2.3):

“Die Recht­sprechung ist daher wie fol­gt zu präzisieren: Beansprucht eine
arbeit­slose Per­son, die keinen Anspruch auf Taggelder der
Arbeit­slosen­ver­sicherung hat, Kranken­taggelder, so obliegt ihr der
Beweis eines Erwerb­saus­falls.
Die ver­sicherte Per­son hat mithin eine
über­wiegende Wahrschein­lichkeit dafür nachzuweisen, dass sie ohne
Krankheit eine Erwerb­stätigkeit ausüben würde. Dies gilt namentlich,
wenn sie im Zeit­punkt ihrer Erkrankung bere­its arbeit­s­los war.
War die
ver­sicherte Per­son im Zeit­punkt ihrer Erkrankung noch nicht arbeitslos,
so prof­i­tiert sie von der tat­säch­lichen Ver­mu­tung, dass sie ohne
Krankheit erwerb­stätig wäre
; die Ver­sicherung kann dies­bezüglich den
Gegen­be­weis antreten, der sich gegen die Ver­mu­tungs­ba­sis oder die
Ver­mu­tungs­folge richt­en kann.”