Widerrufsrecht: 14 Tage, aber nur bei Telefonverkäufen (nicht bei Internetkäufen)

Nation­al- und Stän­der­at haben heute dem Antrag der Eini­gungskon­ferenz zur Revi­sion des Wider­ruf­s­rechts zuges­timmt (Über­sicht zum Geschäft 06.441 – Par­la­men­tarische Ini­tia­tive).

Ins­beson­dere ist das Wider­ruf­s­recht für Inter­netverkäufe, das der Stän­der­at ursprünglich vorge­se­hen hat­te, ent­fall­en. Dafür soll bei Tele­fon­verkäufen ein Wider­ruf­s­recht von 14 Tagen gel­ten. Wer davon Gebrauch macht, soll dem Verkäufer nur dann eine Entschädi­gung schulden, wenn der Kaufge­gen­stand miss­bräuch­lich ver­wen­det wor­den ist.

Vgl. dazu auch die Berichter­stat­tung der FuW.