1C_265/2014: Eine innerhalb der Bauzone geplante Mobilfunkanlage kann mangels Vereinbarkeit mit einer kommunalen Ästhetikklausel nicht bewilligt werden (amtl. Publ.)

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 22. April 2015 liess sich das BGer zur Zuläs­sigkeit ein­er in der Dorf- und Weil­er­zone der Gemeinde Bichelsee-Bal­ter­swil geplanten Mobil­funkan­lage vernehmen. Das Bauge­such für die Anlage mit ein­er Höhe von 21 Metern wurde von der Swiss­com AG ein­gere­icht und vom Gemein­der­at mit der Begrün­dung abgewiesen, dass das Vorhaben den Eingliederungsvorschriften im kom­mu­nalen Bau­re­gle­ment wider­sprechen würde. Nach­dem das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Thur­gau den Entscheid des Gemein­der­ats bestätigte, führte die Swiss­com AG Beschw­erde beim BGer, welch­es den Vor­brin­gen der Beschw­erde­führerin kein Gehör schenkt.

Der vom Gemein­der­at der Gemeinde Bichelsee-Bal­ter­swil angewen­dete Art. 38 des kom­mu­nalen Bau­re­gle­ments (BauR) lautet folgendermassen:

Abs. 1: Baut­en und Anla­gen dür­fen das Land­schafts- Orts‑, Quarti­er- oder Strassen­bild nicht beein­trächti­gen. Sie haben sich zudem so in ihre Umge­bung einzu­passen, dass sie die Gesamtwirkung nicht stören.

Abs. 2: Erhöhte Anforderun­gen an die Lage, die Ein­fü­gung und Gestal­tung von Baut­en und Anla­gen und deren Umge­bung gel­ten: in der Dor­fk­ern­zone sowie der Dorf- und Weil­er­zone, im Sicht­bere­ich von Kul­tur­ob­jek­ten und der Dor­fk­ern­zone, bei Baut­en und Anla­gen, die das Orts‑, Land­schafts- oder Strassen­bild beson­ders prägen.

Das BGer führt im Wesentlichen aus, dass all­ge­meine Ästhetikklauseln auf Mobil­funkan­la­gen angewen­det wer­den dürften, dabei aber die Zielset­zun­gen der Fer­n­meldege­set­zge­bung des Bun­des angemessen zu berück­sichti­gen seien. Das Ziel dieser Geset­zge­bung beste­he ins­beson­dere darin, eine zuver­läs­sige und erschwingliche Grund­ver­sorgung mit Fer­n­melde­di­en­sten für alle Bevölkerungskreise in allen Lan­desteilen zu gewährleis­ten und einen wirk­samen Wet­tbe­werb beim Erbrin­gen von Fer­n­melde­di­en­sten zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c FMG [Fer­n­meldege­setz, SR 784.10]).

Vor­liegend gibt es laut dem BGer einen Alter­na­tiv­s­tan­dort ausser­halb der Bau­zone, welch­er sich eben­falls auf dem Gebi­et der Gemeinde Bichelsee-Bal­ter­swil befinde. Dabei sei es zutr­e­f­fend, dass Mobil­funkan­la­gen gemäss dem Prinzip der Tren­nung von Bau- und Nicht­bauge­bi­et ausser­halb der Bau­zone grund­sät­zlich nicht zonenkon­form seien und dort nur errichtet wer­den dürften, wenn eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung gemäss Art. 24 RPG erteilt wer­den könne:

Art. 24 RPG set­zt voraus, dass (a) der Zweck der Baut­en und Anla­gen einen Stan­dort ausser­halb der Bau­zo­nen erfordert und (b) keine über­wiegen­den Inter­essen ent­ge­gen­ste­hen. Eine Anlage ist im Sinne von Art. 24 lit. a RPG stan­dort­ge­bun­den, wenn sie aus tech­nis­chen oder betrieb­swirtschaftlichen Grün­den auf einen Stan­dort ausser­halb der Bau­zone angewiesen ist, oder wenn die Anlage aus bes­timmten Grün­den in ein­er Bau­zone aus­geschlossen ist […]. Nach bun­des­gerichtlich­er Prax­is muss jedoch ein Stan­dort in der Bau­zone nicht abso­lut aus­geschlossen sein. Es genügt die rel­a­tive Stan­dort­ge­bun­den­heit, wenn gewichtige Gründe einen Stan­dort in der Nicht­bau­zone gegenüber anderen Stan­dorten inner­halb der Bau­zone als erhe­blich vorteil­hafter erscheinen lassen […]. Die Bejahung der rel­a­tiv­en Stan­dort­ge­bun­den­heit set­zt eine umfassende Inter­essen­ab­wä­gung voraus, die sich mit der­jeni­gen nach Art. 24 lit. b RPG über­schnei­det […] (E. 7.6.1.). 

Das BGer hält abschliessend fest, dass die rel­a­tive Stan­dort­ge­bun­den­heit von Mobil­funkan­la­gen bejaht wer­den könne, wenn sie ausser­halb der Bau­zone keine erhe­bliche Zweck­ent­frem­dung von Nicht­bau­zo­nen­land bewirken und nicht störend in Erschei­n­ung treten wür­den. Im vor­liegen­den Fall seien keine Ersatz­s­tan­dorte inner­halb der Bau­zone vorhan­den. In Bezug auf den Ersatz­s­tan­dort ausser­halb der Bau­zone ver­halte es sich so, dass er sich inmit­ten von elek­trischen Anla­gen und Hochspan­nungs­mas­ten befinde. Die geplante Mobil­funkan­lage würde an diesem Stan­dort nicht störend in Erschei­n­ung treten und auch keine erhe­bliche Zweck­ent­frem­dung von Nicht­bau­zo­nen­land bewirken. Insofern könne die Mobil­funkan­lage am Alter­na­tiv­s­tan­dort als rel­a­tiv stan­dort­ge­bun­den im Sinne von Art. 24 RPG beze­ich­net wer­den. Dies bedeute, dass die Baube­wil­li­gung für den ursprünglichen Stan­dort zurecht nicht erteilt wor­den sei.