8C_333/2015: Qualifikation als Auftrags- oder Arbeitsverhältnis ist nicht vermögensrechtlicher Natur

A. war als Bera­terin bei der Stelle B. für das Bun­des­per­son­al tätig. Sie ver­langte schriftlich vom Eid­genös­sis­chen Per­son­alamt (EPA) ein Arbeit­szeug­nis und die Zustel­lung des Per­son­al­dossiers. Das EPA teilte mit, es beste­he ein Auf­trags- und kein Arbeitsver­hält­nis, weshalb kein Per­son­al­dossier geführt und kein Arbeit­szeug­nis aus­gestellt werde. Diese Auf­fas­sung bestätigte das EPA in ein­er anfecht­baren Verfügung.

A. erhob darauf Beschw­erde beim Bun­desver­wal­tungs­gericht, welch­es fest­stellte, zwis­chen der Schweiz­erischen Eidgenossen­schaft und A. habe vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezem­ber 2013 ein Arbeitsver­hält­nis bestanden. Das EPA führte gegen diesen Entscheid Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en mit dem Rechts­begehren, der vorin­stan­zliche Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass das Ver­tragsver­hält­nis als Auf­trag zu qual­i­fizieren sei. Das Bun­des­gericht trat auf diese Beschw­erde nicht ein (Urteil 8C_333/2015 vom 11. August 2015).

Das Bun­des­gericht erwog, die Qual­i­fika­tion des Rechtsver­hält­niss­es als Auf­trags- oder Arbeitsver­hält­nis betr­e­ffe eine Fest­stel­lung, die zu keinen direk­ten finanziellen Auswirkun­gen führt. Ein unmit­tel­bares finanzielles Inter­esse sei nicht erkennbar und die Ver­fü­gung des EPA habe keine Geld­forderung zum Gegen­stand. Der Stre­it­ge­gen­stand sei daher als nicht ver­mö­gen­srechtlich­er Natur zu qual­i­fizieren, weshalb die Aus­nah­meregelung von Art. 83 lit. g BGG zum Tra­gen komme (E. 2.3). Nach dieser Bes­tim­mung ist die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en unzuläs­sig gegen Entschei­de betr­e­f­fend öffentlich-rechtliche Arbeitsver­hält­nisse, wenn der Stre­it­ge­gen­stand eine nicht ver­mö­gen­srechtliche Angele­gen­heit bet­rifft und keine Gle­ich­stel­lungs­frage vorliegt.