1C_348/2015, 1C_350/2015, 1C_356/2015, 1C_360/2015: Das Bundesgesetz über die politischen Rechte verleiht den Beschwerdeführern keinen Anspruch auf Nachzählung der Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen

Im zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 19. August 2015 beschäftigt sich das BGer mit der Volksab­stim­mung vom 14. Juni 2015 über die Änderung des Bun­des­ge­set­zes über Radio und Fernse­hen (RTVG, SR 784.40). Die Geset­zesän­derung wurde damals mit 1’128’369 Ja-Stim­men zu 1’124’673 Nein-Stim­men angenom­men. Gegen das Abstim­mungsre­sul­tat führten vier Per­so­n­en Beschw­erde beim jew­eili­gen Regierungsrat des Kan­tons Basel-Land­schaft und des Kan­tons Zürich. Während der Regierungsrat des Kan­tons Basel-Land­schaft auf die Beschw­erde nicht ein­trat, wies der Regierungsrat des Kan­tons Zürich die Beschw­er­den ab. Vor BGer machen alle Beschw­erde­führer gel­tend, dass das Resul­tat der Abstim­mung nachgezählt wer­den müsse. Teil­weise beziehen sie diese Forderung auf den Kan­ton Zürich, teil­weise auf die ganze Schweiz.

Zunächst erin­nert das BGer daran, dass unmit­tel­bar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein all­ge­mein­er und unbe­d­ingter Anspruch auf Nachzäh­lung sehr knap­per oder äussert knap­per Wahl- und Abstim­mungsre­sul­tate fliesse. Dann wid­met sich das Gericht der Frage, ob aus Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bun­des­ge­set­zes über die poli­tis­chen Rechte (BPR, SR 161.1) ein Anspruch auf Nachzäh­lung eines sehr knap­pen bzw. äusserst knap­pen Resul­tates ein­er eid­genös­sis­chen Abstim­mung zu ent­nehmen sei, selb­st wenn keine äusseren Anhalt­spunk­te darauf hin­weisen, dass nicht kor­rekt aus­gezählt wor­den ist:

Unter Berück­sich­ti­gung des mit der Teil­re­vi­sion des BPR vom 26. Sep­tem­ber 2014 bestätigten geset­zge­berischen Wil­lens ist Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR deshalb nun­mehr so auszule­gen, dass ein all­ge­mein­er und unbe­d­ingter Anspruch auf Nachzäh­lung eines sehr knap­pen bzw. äusserst knap­pen Resul­tats ein­er eid­genös­sis­chen Abstim­mung nur dann beste­ht, wenn zusät­zlich äussere Anhalt­spunk­te darauf hin­weisen, dass nicht kor­rekt aus­gezählt wor­den ist. An den Nach­weis der Unregelmäs­sigkeit­en im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR sind zwar umso gerin­gere Anforderun­gen zu stellen, je knap­per das Wahl- oder Abstim­mungsre­sul­tat aus­ge­fall­en ist. Jeden­falls nicht aus­re­ichend ist jedoch auch bei einem sehr knap­pen Abstim­mungsre­sul­tat der Hin­weis auf bere­its kor­rigierte Fehler, solange sich diese im üblichen Rah­men bewe­gen und keine konkreten Anze­ichen für beson­dere Vorkomm­nisse ersichtlich sind, welche das Resul­tat über die bei jed­er Zäh­lung auftre­tenden mar­ginalen Zähl- und Über­mit­tlungs­fehler hin­aus ver­fälscht haben kön­nten […] (E. 5.5.4.).

Die von den Beschw­erde­führern vorge­bracht­en Vorkomm­nisse sind laut BGer nicht dazu geeignet, das Abstim­mungsre­sul­tat über die bei jed­er Zäh­lung auftre­tenden mar­ginalen Zähl- und Über­mit­tlungs­fehler hin­aus ver­fälscht zu haben, weshalb das BGer die Beschw­er­den abweist.