Im Urteil vom 18. September 2015 äusserte sich das BGer zur Rechtmässigkeit einer Baubewilligung in der bündnerischen Gemeinde Breil/Brigels (Gemeinde mit 20 % oder mehr Zweitwohnungen). Am 11. Dezember 2012 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung für die Erstellung zweier Mehrfamilienhäuser. Auf Gesuch hin wurden dem Verein Helvetia Nostra die Unterlagen des Bauvorhabens am 20. März 2014 zugestellt. Acht Tage später beantragte Helvetia Nostra bei der Gemeinde, die Baubewilligung für das Bauvorhaben zu widerrufen. Gegen den abschlägigen Entscheid der Gemeinde erhob Helvetia Nostra Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde abwies. Dagegen gelangte Helvetia Nostra an das BGer, welches die Anliegen des Beschwerdeführers teilweise schützt.
Zunächst äussert sich das BGer zur Streitfrage, ob das Baugesuch gestützt auf Art. 12b des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) im Amtsblatt des Kantons Graubünden hätte publiziert oder dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt werden müssen. Das BGer wiederholt den Grundsatz, wonach die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus als Bundesaufgabe zu qualifizieren und die Beschwerdelegitimation von Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von Art. 12 NHG zu bejahen ist. Zur Publikation des Baugesuchs macht das BGer die folgenden Ausführungen:
Da das Beschwerderecht von Natur- und Heimatschutzverbänden im Bereich der Beschränkung von Zweitwohnungen besteht, müssen demnach entsprechende Baugesuche und ‑Bewilligungen den Organisationen mitgeteilt oder aber im kantonalen Amts- oder Bundesblatt publiziert werden. Aus dem Wortlaut von Art. 12b NHG, der vom ‘kantonalen Publikationsorgan’ in der Einzahl spricht, ergibt sich, dass Veröffentlichungen von Zweitwohnungsbauvorhaben in einem regionalen oder kommunalen Amtsblatt davon nicht erfasst werden. Entgegenstehendes kantonales Recht, das eine Publikation in diesen Amtsblättern vorschreibt, tritt im Sinne des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) hinter Art. 12b NHG zurück (E. 2.3.3.).
Hingegen versagt das BGer dem Beschwerdeführer in dieser Frage den Rechtsschutz, da Helvetia Nostra erst im vorliegenden Verfahren, das fast anderthalb Jahre nach Erteilung der Baubewilligung angehoben wurde, zum ersten Mal eine Verletzung von Art. 12b NHG geltend gemacht habe.
Schliesslich bringt die Helvetia Nostra vor, dass die Baubewilligung erloschen sei, da von ihr nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist Gebrauch gemacht worden sei. Gemäss Auffassung des BGer ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu Unrecht nicht auf diese Rüge eingetreten:
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 28. März 2014 den Widerruf der Baubewilligung, allenfalls die Feststellung deren Nichtigkeit verlangt hat. Dass sie nicht explizit — wie von der Vorinstanz gefordert — ein Rechtsbegehren auf Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens resp. auf Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung gestellt hat, darf ihr nicht zum Nachteil gereichen und ist auch nicht erforderlich. Denn abgesehen davon, dass sich die Anträge aus den Vorbringen sowie dem Sinn, der diesen vernünftigerweise beizumessen ist, ergeben, können die Begehren auch aus der Begründung in der Rechtsschrift hervorgehen […] (E. 4.3.).
Das BGer heisst die Beschwerde des Vereins Helvetia Nostra teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.