1C_630/2014: Zweitwohnungsbauvorhaben müssen in einem kantonalen Publikationsorgan veröffentlicht werden

Im Urteil vom 18. Sep­tem­ber 2015 äusserte sich das BGer zur Recht­mäs­sigkeit ein­er Baube­wil­li­gung in der bünd­ner­ischen Gemeinde Breil/Brigels (Gemeinde mit 20 % oder mehr Zweit­woh­nun­gen). Am 11. Dezem­ber 2012 erteilte die Gemeinde die Baube­wil­li­gung für die Erstel­lung zweier Mehrfam­i­lien­häuser. Auf Gesuch hin wur­den dem Vere­in Hel­ve­tia Nos­tra die Unter­la­gen des Bau­vorhabens am 20. März 2014 zugestellt. Acht Tage später beantragte Hel­ve­tia Nos­tra bei der Gemeinde, die Baube­wil­li­gung für das Bau­vorhaben zu wider­rufen. Gegen den abschlägi­gen Entscheid der Gemeinde erhob Hel­ve­tia Nos­tra Beschw­erde beim Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den, welch­es die Beschw­erde abwies. Dage­gen gelangte Hel­ve­tia Nos­tra an das BGer, welch­es die Anliegen des Beschw­erde­führers teil­weise schützt.

Zunächst äussert sich das BGer zur Stre­it­frage, ob das Bauge­such gestützt auf Art. 12b des Natur- und Heimatschutzge­set­zes (NHG, SR 451) im Amts­blatt des Kan­tons Graubün­den hätte pub­liziert oder dem Beschw­erde­führer direkt mit­geteilt wer­den müssen. Das BGer wieder­holt den Grund­satz, wonach die Beschränkung des Zweit­woh­nungs­baus als Bun­de­sauf­gabe zu qual­i­fizieren und die Beschw­erdele­git­i­ma­tion von Organ­i­sa­tio­nen im Bere­ich des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von Art. 12 NHG zu beja­hen ist. Zur Pub­lika­tion des Bauge­suchs macht das BGer die fol­gen­den Ausführungen:

Da das Beschw­erderecht von Natur- und Heimatschutzver­bän­den im Bere­ich der Beschränkung von Zweit­woh­nun­gen beste­ht, müssen dem­nach entsprechende Bauge­suche und ‑Bewil­li­gun­gen den Organ­i­sa­tio­nen mit­geteilt oder aber im kan­tonalen Amts- oder Bun­des­blatt pub­liziert wer­den. Aus dem Wort­laut von Art. 12b NHG, der vom ‘kan­tonalen Pub­lika­tion­sor­gan’ in der Ein­zahl spricht, ergibt sich, dass Veröf­fentlichun­gen von Zweit­woh­nungs­bau­vorhaben in einem regionalen oder kom­mu­nalen Amts­blatt davon nicht erfasst wer­den. Ent­ge­gen­ste­hen­des kan­tonales Recht, das eine Pub­lika­tion in diesen Amts­blät­tern vorschreibt, tritt im Sinne des Vor­rangs des Bun­desrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) hin­ter Art. 12b NHG zurück (E. 2.3.3.).

Hinge­gen ver­sagt das BGer dem Beschw­erde­führer in dieser Frage den Rechtss­chutz, da Hel­ve­tia Nos­tra erst im vor­liegen­den Ver­fahren, das fast anderthalb Jahre nach Erteilung der Baube­wil­li­gung ange­hoben wurde, zum ersten Mal eine Ver­let­zung von Art. 12b NHG gel­tend gemacht habe.

Schliesslich bringt die Hel­ve­tia Nos­tra vor, dass die Baube­wil­li­gung erloschen sei, da von ihr nicht rechtzeit­ig inner­halb der Jahres­frist Gebrauch gemacht wor­den sei. Gemäss Auf­fas­sung des BGer ist das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den zu Unrecht nicht auf diese Rüge eingetreten:

Unbe­strit­ten ist, dass die Beschw­erde­führerin mit ihrer Eingabe vom 28. März 2014 den Wider­ruf der Baube­wil­li­gung, allen­falls die Fest­stel­lung deren Nichtigkeit ver­langt hat. Dass sie nicht expliz­it — wie von der Vorin­stanz gefordert — ein Rechts­begehren auf Durch­führung eines neuen Baube­wil­li­gungsver­fahrens resp. auf Fest­stel­lung des Erlöschens der Baube­wil­li­gung gestellt hat, darf ihr nicht zum Nachteil gere­ichen und ist auch nicht erforder­lich. Denn abge­se­hen davon, dass sich die Anträge aus den Vor­brin­gen sowie dem Sinn, der diesen vernün­ftiger­weise beizumessen ist, ergeben, kön­nen die Begehren auch aus der Begrün­dung in der Rechtss­chrift her­vorge­hen […] (E. 4.3.).

Das BGer heisst die Beschw­erde des Vere­ins Hel­ve­tia Nos­tra teil­weise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Ver­wal­tungs­gericht zurück.