Änderung des SchKG: Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren (sowie Änderungen der ZPO)

Im Bun­des­blatt Nr. 39 vom 6. Okto­ber 2015 wurde eine Änderung des SchKG vom 25. Sep­tem­ber 2015 pub­liziert. Art. 27 SchKG soll neu wie fol­gt lauten:

“5. Vertre­tung im Zwangsvollstreckungsverfahren 
1 Jede hand­lungs­fähige Per­son ist berechtigt, andere Per­so­n­en im Zwangsvoll­streck­ungsver­fahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerb­smäs­sige Vertre­tung. Die Kan­tone kön­nen ein­er Per­son aus wichti­gen Grün­den die gewerb­smäs­sige Vertre­tung verbieten. 
2 Die Kosten der Vertre­tung im Ver­fahren vor den Betrei­bungs- und Konkursämtern dür­fen nicht der Gegen­partei über­bun­den werden.” 

Darüber hin­aus wer­den zudem (sozusagen beiläu­fig) diverse Bes­tim­mungen der ZPO geän­dert. Betrof­fen sind u.a. die Art. 198 Bst. d, Art. 229 und Art. 230, Art. 250 Bst. c, Art. 305 und Art. 317 ZPO. Gemäss Botschaft han­delt es sich hier­bei nur um redak­tionelle Änderun­gen (siehe BBl 2014 8669).

Das Gesetz unter­ste­ht dem fakul­ta­tiv­en Ref­er­en­dum; die Ref­er­en­dums­frist läuft am 14. Jan­u­ar 2016 ab.