1C_522/2015, 1C_527/2015, 1C_535/2015: Die Nichtbeachtung der Piratenpartei in der Wahlanleitung der Bundeskanzlei ist mit dem in Art. 34 Abs. 2 BV enthaltenen Grundsatz der Chancengleichheit der zu Wahl antretenden Parteien vereinbar

Im Urteil vom 29. Okto­ber 2015 bot sich dem BGer die Gele­gen­heit, über eine von der Piraten­partei Schweiz ein­gere­ichte Beschw­erde zu befind­en. Vor der Wahl zur Gesamterneuerung des Nation­al­rats erhiel­ten die Stimm­berechtigten die von der Bun­deskan­zlei her­aus­gegebene Broschüre “Wahlanleitung für die Nation­al­ratswahlen vom 18. Okto­ber 2015”. Die Broschüre enthielt u.a. Selb­st­por­traits der elf in der ablaufend­en Leg­is­laturpe­ri­ode im Nation­al­rat vertrete­nen Parteien. Dementsprechend fand sich im Doku­ment kein Por­trait der Piraten­partei Schweiz. Nach­dem die Regierun­gen der Kan­tone Aar­gau, Bern und Zug auf die Wahlbeschw­er­den nicht ein­trat­en, vere­inigte das BGer die Ver­fahren und wies die Anträge der Piraten­partei Schweiz ab.

Die Beschw­erde­führerin bringt vor, dass die Bun­deskan­zlei — indem sie nur die Por­traits der im Nation­al­rat vertrete­nen Parteien pub­liziert habe — zugun­sten dieser Parteien direkt in den Wahlkampf einge­grif­f­en und dadurch Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BV ver­let­zt habe. Das BGer erk­lärt, dass die Lim­i­tierung der Por­traits auf die im Nation­al­rat vertrete­nen Parteien zu ein­er gewis­sen Benachteili­gung der übri­gen zur Wahl antre­tenden Parteien und Grup­pierun­gen führe. Den­noch sei fol­gen­des zu berücksichtigen:

Die mit der Prax­is der Bun­deskan­zlei ver­bun­dene Benachteili­gung trifft Parteien und Grup­pierun­gen, welche nicht im Nation­al­rat vertreten sind und somit bis anhin wed­er bun­desweit noch kan­ton­al eine nen­nenswerte Bedeu­tung erlangt haben, was nach der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts eine gewisse Ungle­ich­be­hand­lung recht­fer­ti­gen kann (E. 4.4.2.). 

Laut BGer wird die Ungle­ich­be­hand­lung zudem rel­a­tiviert, da den Stimm­berechtigten in den Kan­to­nen mit Ver­hält­niswahl von Geset­zes wegen gle­ichzeit­ig mit der Wahlanleitung der Bun­deskan­zlei für alle Lis­ten Wahlzettel mit Vor­druck zuge­sandt wür­den, sodass es für die Stimm­berechtigten ohne weit­eres nachvol­lziehbar sei, welche Grup­pierun­gen im Kan­ton zur Wahl antreten werden.