4A_264/2015: Substanziierung vorprozessualer Anwaltskosten im Haftpflichtprozess

In einem Haftpflicht­prozess wurde der eingeklagte Ersatzanspruch für vor­prozes­suale Anwalt­skosten abgewiesen. Das Bun­des­gericht schützte die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, wonach die Forderung nicht genü­gend sub­stanzi­iert wor­den war und fand keinen über­spitzten For­mal­is­mus (Urteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015, E. 4.1).

Wörtlich erwog das Bundesgericht:

“4.2.2. […] Die Partei, die den Ersatz vor­prozes­sualer Anwalt­skosten ein­klagt, hat sub­stanzi­iert darzu­tun, das heisst die Umstände zu nen­nen, die dafür sprechen, dass die gel­tend gemacht­en Aufwen­dun­gen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betra­cht­en sind, mithin gerecht­fer­tigt, notwendig und angemessen waren, der Durch­set­zung der Schaden­er­satz­forderung dienen und nicht durch die Parteientschädi­gung gedeckt sind […]. 

Die Beschw­erde­führer […] nan­nten lediglich den Gesamt­be­trag von Fr. 40’672.– und ver­wiesen auf die Hon­o­rarnote […]. Zur Erfül­lung ihrer Behaup­tungs- und Sub­stanzi­ierungslast genügte der blosse Ver­weis auf die Hon­o­rarnote nicht. Auch wenn es nicht unbe­d­ingt nötig ist, die Hon­o­rarnote im Voll­text in die Rechtss­chrift aufzunehmen, so sind doch Konkretisierun­gen und Erläuterun­gen der­sel­ben uner­lässlich, damit die gel­tend gemacht­en Posi­tio­nen von der Gegen­partei und dann vom Gericht im Hin­blick auf die mass­geben­den Kri­te­rien für die Ersatzfähigkeit vor­prozes­sualer Anwalt­skosten geprüft und gegebe­nen­falls sub­stanzi­iert bestrit­ten wer­den können. […]

4.2.3. […] Die Beschw­erde­führer wer­fen der Vorin­stanz vor, über­spitzte Anforderun­gen an die Sub­stanzi­ierung gestellt zu haben. Sie behaupten, alle jene Ele­mente seien mit der Klage­beilage 27 vorgelegt wor­den. […] Immer unter der Annahme, dass die Klage­beilage 27 als “Tat­sachen­be­haup­tung” zu betra­cht­en wäre, ist es nicht möglich zu entschei­den, ob die fak­turi­erten Aufwen­dun­gen haftpflichtrechtlich als Schaden, der von der Beschw­erdegeg­ner­in zu erset­zen ist, betra­chtet wer­den kön­nen, geschweige denn zu beurteilen, ob der Aufwand gerecht­fer­tigt, notwendig und angemessen war. Wohlver­standen, die Vorin­stanz ver­langte zu Recht nicht, dass die Beschw­erde­führer die Notwendigkeit und Angemessen­heit an sich dar­tun müssten. Sie wies ihnen für die entsprechende rechtliche Beurteilung nicht die Beweis­last zu, wie die Beschw­erde­führer monieren. Die in diesem Zusam­men­hang erhobene Rüge ein­er Ver­let­zung von Art. 8 ZGB ver­fängt daher von vorn­here­in nicht. Jedoch durfte die Vorin­stanz ver­lan­gen, dass die Beschw­erde­führer entsprechende Tat­sach­enele­mente liefer­ten, auf­grund der­er die Notwendigkeit und Angemessen­heit beurteilt wer­den kann.