5A_90/2015: Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation von Konkursämtern (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid ging es um die Frage der Legit­i­ma­tion von Konkursämtern zur Erhe­bung von Beschw­er­den. Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Über die A. GmbH mit Sitz in Basel war der Konkurs eröffnet wor­den. Das Konkur­samt des Kan­tons Basel-Stadt lud den Gesellschafter und Geschäfts­führer C., wohn­haft in U. im Kan­ton Aar­gau, verge­blich zur Ein­ver­nahme auf die Amtsstelle ein. In der Folge gelangte das Konkur­samt Basel-Stadt an das Konkur­samt Aar­gau, Amtsstelle Brugg, und ver­langte die recht­shil­feweise Ein­ver­nahme von C. Das Konkur­samt Aar­gau weigerte sich aber, den Recht­shil­feauf­trag auszuführen. Gegen die Rück­weisung des Recht­shil­feauf­trages gelangte das Konkur­samt Basel-Stadt an die untere betrei­bungsrechtliche Auf­sichts­be­hörde und ver­langte, das Konkur­samt Aar­gau sei anzuweisen, den Recht­shil­feauf­trag auszuführen. Die Beschw­erde gut­ge­heis­sen. Hierge­gen gelangte wiederum das Konkur­samt Aar­gau an die obere betrei­bungsrechtliche Auf­sichts­be­hörde, welche die Beschw­erde guthiess und die Ver­weigerung des Recht­shil­feauf­trages durch das Konkur­samt Aar­gau bestätigte. 

Hierge­gen erhoben nun das Konkur­samt Basel-Stadt und die Konkurs­masse A. GmbH, vertreten durch das Konkur­samt Basel-Stadt, Beschw­erde beim Bun­des­gericht u.a. mit dem Antrag, es sei der erstin­stan­zliche Entscheid zu bestäti­gen bzw. das Konkur­samt Aar­gau anzuweisen, den Recht­shil­feauf­trag doch noch durchzuführen.

Das Bun­des­gericht prüfte zunächst, ob das beschw­erde­führende Konkur­samt über­haupt zur Beschw­erde in Zivil­sachen legit­imiert war (E. 1.2). Es erin­nerte daran, dass im Rah­men der Recht­shil­fe nach der Recht­sprechung dem ersuchen­den Betrei­bung­sor­gan gegen die Ver­weigerung der Recht­shil­fe durch das ersuchte Amt der Beschw­erdeweg nicht offen ste­he, son­dern dass das ersuchende Betrei­bung­sor­gan grund­sät­zlich die an der ver­langten Mass­nahme Inter­essierten von der Ablehnung durch das ersuchte Amt zu benachrichti­gen habe, so dass diese sel­ber Beschw­erde nach Art. 17 SchKG führen kön­nten. Allerd­ings erwog das Bun­des­gericht unter Ver­weise auf BGE 83 III 129 (wo neben einzel­nen Gläu­bigern auch das Konkur­samt Beschw­erde erhoben hat­te), dass all­ge­mein […] das Konkur­samt bzw. die Konkursver­wal­tung zur betrei­bungsrechtlichen Beschw­erde legit­imiert ist, soweit es um die Inter­essen der Masse und damit um solche der Gesamtheit der Gläu­biger geht. Wenn es also wie vor­liegend um die Wahrnehmung von Inter­essen der Gläu­bigerge­samtheit gehe, sei es nicht notwendig, dass das ersuchende Konkur­samt Basel-Stadt die inter­essierte Gläu­bigerin benachrichtige, damit diese Beschw­erde erhebe, denn das Konkur­samt sei sel­ber an der ver­langten Mass­nahme genü­gend inter­essiert. Das Konkur­samt war daher zur Beschw­erde legitimiert.

Das beschw­erde­führende Konkur­samt argu­men­tierte in der Beschw­erde u.a., dass das Konkur­samt Aar­gau zur Beschw­erde gemäss Art. 18 SchKG an die obere Auf­sichts­be­hörde gar nicht legit­imiert gewe­sen sei, um die von der unteren Auf­sichts­be­hörde ange­ord­nete Aus­führung des Recht­shil­feauf­trages anzufecht­en. Hier erwog das Bun­des­gericht (E. 2), dass das Konkur­samt Aar­gau mit sein­er Beschw­erde an die obere Auf­sichts­be­hörde lediglich habe fest­stellen lassen wollen, dass es zur Ver­weigerung der Recht­shil­fe berechtigt gewe­sen sei. In ein­er solchen Frage sei das Konkur­samt jedoch den Auf­sichts­be­hör­den unter­ge­ord­net und könne ihre Anord­nun­gen nicht weit­erziehen. Daher sei das Oberg­ericht des Kan­tons Aar­gau zu Unrecht auf die Beschw­erde des Konkur­samtes Aar­gau gegen den Entscheid der unteren Auf­sichts­be­hörde einge­treten. Die Beschw­erde wurde daher gutgeheissen.