EStV/Amtshilfe: NL stellt erste (bis anhin) erfolgreiche Gruppenanfrage seit USA / Bank J. Bär (2013) | Fishing Expedition oder nicht?

Ein­er Mit­teilung der Eid­genös­sis­chen Steuerver­wal­tung (EStV) vom 27. Okto­ber 2015 (Bun­des­blatt 2015 7588) zufolge hat die EStV eine pos­i­tive Schlussver­fü­gung des­sel­ben Datums erlassen, betr­e­f­fend Grup­penan­frage der Nieder­lande (NL) vom 23. Juli 2015.

Diese Grup­penan­frage ist gemäss Angaben der EStV das erste pos­i­tiv beurteilte Grup­pen­er­suchen eines anderen Staates seit jen­em der USA vom 17. April 2013 (Ver­wal­tungs­beschw­erde war in einem Fall erfol­gre­ich: BVer­wG betr. Kun­den der Bank Julius Bär; s.a. swiss­blawg vom 11.1.2014). Vor allem aber stellt das aktuelle Amt­shil­fege­such das erste Grup­pen­er­suchen dar, welch­es auf Basis der erst seit 1. August 2014 gel­tenden inner­staatlichen Rechts­grund­lage von Art. 3 lit.c, Art. 6 Abs. 2bis Steuer­amt­shil­fege­setz (StAhiG; SR 651.1) und der konkretisieren­den Verord­nung (StAhiV; SR 651.11) zu beurteilen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit.a StAhiV muss ein Grup­pen­er­suchen [zwecks Abgren­zung zu ver­pön­ten Fish­ing Expe­di­tions] u.a. fol­gende Angaben enthalten:

eine detail­lierte Umschrei­bung der Gruppe und der dem Ersuchen zugrunde liegen­den Tat­sachen und Umstände.

Aus der erwäh­n­ten EStV-Noti­fika­tion geht her­vor, dass diese zwin­gend ver­langte “detail­lierte Umschrei­bung der Gruppe” vor­liegend von der EStV als aus­re­ichend ange­se­hen wurde.

Im konkreten Fall hat­ten die Nieder­lande gewisse Infor­ma­tio­nen über all jene Per­so­n­en ein­ver­langt, welche im Zeitraum vom 1. Feb­ru­ar 2013 bis zum 31. Dezem­ber 2014 sämtliche der fol­gen­den Kri­te­rien erfüllten:

(1) Per­son war Inhab­er min­destens eines Kon­tos bei der UBS;
(2) ver­fügte gemäss bank­in­tern­er Doku­men­ta­tion über eine Dom­iziladresse in den NL;
(3) die UBS hat diese Per­son schriftlich zum Nach­weis ihrer Steuerkon­for­mität aufge­fordert (mit­tels bes­timmtem UBS-For­mu­lar), unter Andro­hung der Kon­toschlies­sung im Weigerungsfalle;
(4) diese Per­son hat „keinen der Bank genü­gen­den Nach­weis über die Steuerkon­for­mität erbracht“.

Neu ist vor­liegend die Reduk­tion der Beschrei­bungsmerk­male auf ein effizientes Min­i­mum: Sämtliche UBS-Kun­den aus den NL, welche den Nach­weis der Steuerehrlichkeit trotz Auf­forderung nicht erbracht haben, gel­ten als Teil der Gruppe.

Eine Auflö­sung der UBS-Kun­den­beziehung nach dem 1. Feb­ru­ar 2013 wäre vor­liegend (bei Vor­liegen der übri­gen Voraus­set­zun­gen) kein tauglich­er Ein­wand gegen die Aus­liefer­ung der eige­nen Bankkun­den­dat­en. Ausgenom­men von der Anfrage sind gemäss EStV-Mit­teilung nur jene UBS-Kon­ten (der anson­sten qual­i­fizieren­den Kun­den aus den NL), welche im genan­nten Zeitraum nie einen Betrag von 1‘500 Euro oder mehr erre­icht­en und für welche der Kon­toin­hab­er den Nach­weis der Steuerehrlichkeit gegenüber dem nieder­ländis­chen Fiskus erbracht hat.

Die genan­nte EStV-Mit­teilung richtet sich an all jene (oben näher spez­i­fizierten) Inhab­er von UBS-Kon­ten, welche die EStV man­gels schweiz­erisch­er Zustel­ladresse nicht direkt hat­te anschreiben kön­nen (s. entsprechende Aufforderung/Mitteilung der EStV vom 22. Sep­tem­ber 2015 in BBl 2015 6938). Die EStV-Mit­teilung wurde als Noti­fika­tion im Sinne von Art.14a Abs. 6 StAHiG pub­liziert und bezweckt, den Fris­ten­lauf von 30 Tagen auszulösen (hier: ab 28. Okto­ber 2015) für eine Anfech­tung der bei der EStV hin­ter­legten — nicht veröf­fentlicht­en —  Schlussver­fü­gung vom 27. Okto­ber 2015. Beschw­erde­in­stanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

Angesichts der evi­den­ten Sig­nal­wirkung dieses Fall­es (und sein­er ein­fachen Kopier­barkeit durch andere Staat­en / gegenüber anderen Banken) kommt ein­er allfäl­li­gen richter­lichen Beurteilung der Rechts­frage, ob eine Fish­ing Expe­di­tion vor­liegt oder nicht, erhe­bliche Bedeu­tung zu.

Siehe auch Berichter­stat­tung in:
Han­del­szeitung online; Han­del­szeitung Print­aus­gabe 12. Nov. 2015.