1C_136/2015: Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, ein internes Treppenhaus nicht zur anrechenbaren Geschossfläche zu zählen, ist willkürlich

Im Urteil vom 10. Novem­ber 2015 hat­te das BGer ein Bau­vorhaben hin­sichtlich der Ein­hal­tung der Aus­nützungsz­if­fer zu beurteilen. Im August 2012 bewil­ligte der Gemein­de­vor­stand von Dis­en­tis das Bauge­such der J. GmbH für die Erstel­lung von zwei weit­ge­hend iden­tis­chen, durch eine unterirdis­che Tief­garage ver­bun­dene Vier­fam­i­lien­häuser. In der Folge wies das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Graubün­den die gegen das Baupro­jekt erhobene Beschw­erde ab. Vor BGer rügten die Beschw­erde­führer, dass das Ver­wal­tungs­gericht in Willkür ver­fall­en sei, indem es die Trep­pen­häuser nicht zur anrechen­baren Geschoss­fläche geschla­gen habe. 

Im ange­focht­e­nen Entscheid führte das Ver­wal­tungs­gericht aus, dass nach Art. 16 Abs. 5 des Bauge­set­zes der Gemeinde Dis­en­tis vom 30. Novem­ber 2008 (BauG) die anrechen­bare Geschoss­fläche aus der Haupt­nutzfläche, der Verkehrs­fläche und der Kon­struk­tions­fläche beste­he. Die Verkehrs­fläche könne nur Flächen umfassen, die all­seit­ig umschlossen und überdeckt seien respek­tive zwis­chen den umschliessenden oder innen­liegen­den Kon­struk­tions­bauteilen lägen.

Mit Ver­weis auf Pro­tokolle der Baukom­mis­sion kommt das BGer zum Schluss, dass Art. 16 Abs. 5 BauG von der Baukom­mis­sion der Gemeinde entsprechend dem klaren Wort­laut ver­standen und in dem Sinn angewen­det werde, dass Trep­pen­häuser stets zur anrechen­baren Geschoss­fläche zu zählen sind, gle­ichgültig darum, ob deren Öff­nun­gen mit Türen und Fen­stern ver­schlossen wer­den oder nicht:

Ein voll­ständig inner­halb des Gebäudekubus liegen­des, internes Trep­pen­haus in Bezug auf die Aus­nützung anders zu behan­deln, je nach­dem ob die Fas­sadenöff­nun­gen geschlossen sind oder nicht, ist sach­lich nicht vertret­bar […] (E. 3.2.1.).

Nach den […] Pro­tokollen der Baukom­mis­sion hat der Gemein­de­vor­stand (ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Baukom­mis­sion) angesichts der speziellen wirtschaftlichen Lage der Beschw­erdegeg­ner­in (“sit­u­atiun eco­nom­i­ca spe­ciala dal­l’in­ter­pre­sa”) beschlossen, die Baube­wil­li­gung zu erteilen, ver­bun­den mit der Auflage, die Fas­sadenöff­nun­gen des Trep­pen­haus­es nicht zu schliessen. Es ist indessen offen­sichtlich willkür­lich, ent­ge­gen der kon­stan­ten Prax­is der Baukom­mis­sion zu Art. 16 Abs. 5 BauG das Trep­pen­haus nicht zur anrechen­baren Geschoss­fläche zu zählen, um einem sich in wirtschaftlichen Schwierigkeit­en befind­en­den Bauher­rn eine höhere Aus­nützung und damit wirtschaftliche Vorteile zu ver­schaf­fen. Solch­es ist im BauG nicht vorge­se­hen, sach­fremd und unhalt­bar (E. 3.2.2.).

Das BGer heisst die Beschw­erde gut und hebt den Entscheid des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Graubün­den auf.