1C_365/2015: Bauzonenmoratorium (Art. 38a RPG) und Gegenausnahme (Art. 52a RPV)

Mit Urteil vom 9. Dezem­ber 2015 äusserte sich das BGer ein weit­eres Mal zum Bau­zo­nen­mora­to­ri­um gemäss Art. 38a Abs. 2 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz, SR 700) und zur in Art. 52a Abs. 1 RPV (Raum­pla­nungsverord­nung, SR 700.1) normierten Gege­naus­nahme. Nach­dem der Gemein­der­at Oberbüren/SG im Rah­men ein­er Teil­re­vi­sion des Zonen­plans Umzo­nun­gen im Sied­lungs­ge­bi­et und Ein­zo­nun­gen von Land­wirtschaft­s­land vor­nahm, gelangten diverse Beschw­erde­führer über das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons St. Gallen an das BGer, welch­es die Beschw­erde teil­weise gutheisst.

Die Beschw­erde­führer, deren Grund­stück anlässlich der Teil­re­vi­sion unverän­dert in der Land­wirtschaft­szone verblieb, brin­gen ins­beson­dere vor, dass das Ver­wal­tungs­gericht Art. 38a RPG zu Unrecht nicht angewen­det habe, die Bau­zo­nen zu gross dimen­sion­iert seien und die Ein­zo­nun­gen das Konzen­tra­tionsprinzip sowie den Grund­satz der Scho­nung von Frucht­fol­ge­flächen ver­let­zen wür­den. Zum Zusam­men­spiel zwis­chen Art. 38a RPG und Art. 52a RPV hält das BGer fol­gen­des fest:

Art. 52a Abs. 1 RPV ist […] im Lichte von Art. 38a Abs. 2 RPG restrik­tiv auszule­gen. Grund­sät­zlich find­et das Mora­to­ri­um auf alle Ein­zo­nun­gen Anwen­dung, die am 1. Mai 2014 noch nicht recht­skräftig waren, jeden­falls wenn über sie noch nicht kan­ton­al let­ztin­stan­zlich entsch­ieden war. Ausgenom­men sind nur Beschw­er­den, die nicht zu ein­er materiellen Über­prü­fung der Ein­zo­nun­gen führen, sei es auf­grund ihrer Anträge, ihrer Rügen (z.B. wenn auss­chliesslich Ver­fahrens­män­gel gerügt wer­den), weil sie mutwillig erhoben wur­den oder darauf aus anderen Grün­den nicht einzutreten ist (wie im Fall 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 6.4, 7 und 8.1) […] (E. 4.4.).

Da die Beschw­erde­führer vor Ver­wal­tungs­gericht zahlre­iche materiell-rechtliche Rügen gegen die Ein­zo­nun­gen erhoben hät­ten und diese Rügen vom Ver­wal­tungs­gericht auch materiell über­prüft wor­den seien, hätte Art. 38a Abs. 2 RPG Anwen­dung find­en müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Ein­zo­nun­gen durch Aus­zo­nun­gen voll­ständig kom­pen­siert wor­den seien. Dies führe zu ein­er Ver­grösserung der Bau­zone des Kan­tons St. Gallen, welche im Wider­spruch zu Art. 38a Abs. 2 RPG stehe.