Die Eigenschaft als Geschädigter eines abstrakten Gefährdungsdelikts, im konkreten Fall eines Raufhandels, ist erneut Gegenstand eines für die amtliche Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts, mit dem es seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265 mit Hinweisen). Der Tatbestand des Raufhandels schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien.
Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz auf eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht eingetreten, weil sie die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO verneint hatte. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Darstellung durch die Auseinandersetzung mit zwei anderen Beteiligten verletzt bzw. zumindest konkret gefährdet. Diese behauptete Beeinträchtigung erfolgte direkt durch die tätliche Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Elemente und war unmittelbare Folge des fraglichen Raufhandels.
Der Beschwerdeführer fällt mithin als unmittelbar Betroffener unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm (Art. 133 StGB). Er ist eine geschädigte Person in Bezug auf die von ihm vorgebrachte Verletzung bzw. Gefährdung der körperlichen Integrität, da er Träger des Rechtsgutes ist, welches durch die den Raufhandel sanktionierende Strafbestimmung mitgeschützt wird.
Das Bundesgericht erachtet die Rüge des Geschädigten als begründet und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück mit der Vorgabe, auf seine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einzutreten.