Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Am 1. Jan­u­ar 2016 ist die Verord­nung des EJPD über die vom Gläu­biger zu stel­len­den Begehren im Schuld­be­trei­bungs- und Konkursver­fahren (SR 281.311) in Kraft getreten. Die Verord­nung enthält formelle Vor­gaben für Betreibungsbegehren.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verord­nung kön­nen in einem Betrei­bungs­begehren höch­stens 10 Forderun­gen gle­ichzeit­ig gel­tend gemacht wer­den. Diese müssen nicht in einem sach­lichen Zusam­men­hang ste­hen. Art. 3 der Verord­nung regelt Inhalt und Umfang der Angaben zum Forderungs­grund. Wenn ein einge­hen­des Begehren nicht den Vor­gaben der Verord­nung entspricht, gibt das Betrei­bungsamt dem Gläu­biger gemäss Art. 5 der Verord­nung unter Hin­weis auf den Man­gel Gele­gen­heit zur Nachbesserung. Entspricht das erneute Begehren weit­er­hin nicht den Vor­gaben des Geset­zes und der Verord­nung, so wird es abgewiesen.

Für Details siehe AS 2015 5067.