1C_204/2015: Lärmschutz — Einhaltung der Planungswerte und vorsorgliche Emissionsbegrenzungen gelten kumulativ

Im Urteil vom 18. Jan­u­ar 2016 set­zte sich das BGer mit der Frage auseinan­der, ob durch den Betrieb ein­er Luft-Wass­er-Wärmepumpe der in der Nacht zuläs­sige Lärm­be­las­tungs­gren­zw­ert über­schrit­ten wird. Im Jahr 2012 beschw­erte sich Nach­bar A. beim Gemein­der­at Gipf-Ober­frick, dass Nach­bar B. auf seinem Grund­stück eine Wärmepumpe ohne Bewil­li­gung erstellt und betrieben habe. In der Folge reichte B. ein nachträglich­es Bauge­such ein, welch­es gut­ge­heis­sen wurde. Der Gemein­der­at erteilte jedoch die Auflage, dass ein­fache und zweck­mäs­sige Schalldäm­mungs­mass­nah­men im Sinne des Vor­sorgeprinzips an den Ansaug- und Abluftöff­nun­gen vorzunehmen seien. A. führte Beschw­erde und gelangte ans BGer, welch­es seine Begehren teil­weise gutheisst.

Zunächst stellt das BGer fest, dass der für die Ermit­tlung des Beurteilungspegels für die Lärm­phasen in der Nacht notwendi­ge Mit­telungspegel Leq kor­rekt eruiert wor­den sei. Deshalb seien die Aus­führun­gen des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Aar­gau, wonach der Pla­nungswert für die Nacht durch den Betrieb der Wärmepumpe einge­hal­ten wurde, nicht zu beanstanden.

Das BGer ver­weist sodann auf Art. 7 Abs. 1 LSV (Lärm­schutz-Verord­nung, SR 814.41). Die Bes­tim­mung besagt, dass Lärme­mis­sio­nen ein­er neuen orts­festen Anlage nach den Anord­nun­gen der Vol­lzugs­be­hörde so weit begren­zt wer­den müssen, als dies tech­nisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich trag­bar ist (lit. a) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lär­mim­mis­sio­nen die Pla­nungswerte nicht über­schre­it­en dür­fen (lit. b).

Im Bere­ich des Lärm­schutzes gel­ten […] die Voraus­set­zun­gen der Ein­hal­tung der Pla­nungswerte und der vor­sor­glichen Emis­sions­be­gren­zun­gen kumu­la­tiv. Auch wenn ein Pro­jekt die Pla­nungswerte ein­hält, bedeutet dies nicht ohne Weit­eres, dass alle erforder­lichen vor­sor­glichen Emis­sions­be­gren­zun­gen getrof­fen wor­den sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genan­nten Kri­te­rien zu prüfen, ob das Vor­sorgeprinzip weit­erge­hende Beschränkun­gen erfordert […] (E. 3.7.).

Gemäss BGer erscheint die Ver­legung der Wärmepumpe ins Hausin­nere nicht von vorn­here­in aus­geschlossen. B. habe in einem Schreiben selb­st eingeräumt, dass es sich bei der Wärmepumpe um ein Innen­mod­ell han­dle und eine Ver­legung in das Wohn­haus tech­nisch möglich sei. Vor diesem Hin­ter­grund hätte der Gemein­der­at näher prüfen müssen, ob eine Umplatzierung der Anlage ins Innere des Wohn­haus­es zur Reduk­tion namentlich des tief­fre­quenten Schalls tech­nisch möglich und wirtschaftlich trag­bar gewe­sen wäre.