4A_412/2015: Provision bei Kündigung eines Kommissionsvertrags (amtl. Publ.)

Gegen­stand dieses Urteils bildete fol­gen­der Sachver­halt: Eine Kom­mis­sionärin verpflichtete sich, für einen Kom­mit­ten­ten eine Auk­tion durchzuführen. Zu diesem Zweck vere­in­barten die Parteien, dass der Kom­mit­tent die zu ver­steigernde Kollek­tion der Kom­mis­sionärin bis zu einem bes­timmten Datum übergeben müsse. Rund ein halbes Jahr nach der Über­gabe hätte die Auk­tion durchge­führt wer­den sollen. Der Kom­mit­tent veräusserte jedoch vor der Über­gabe die Kollek­tion selb­ständig. Die Kom­mis­sionärin ver­langte daraufhin vom Kom­mit­ten­ten eine gemäss ihren Verkaufs­be­din­gun­gen errech­nete Provision.

Die Vorin­stanz wies die Klage mit der Begrün­dung ab, dass zwis­chen den Parteien ein Auf­trag und kein Kom­mis­sionsver­trag zus­tande gekom­men sei, da der Kom­mit­tent sich nicht zur Bezahlung ein­er Pro­vi­sion verpflichtet und es dementsprechend am Kon­sens über einen wesentlichen Ver­trags­be­standteil gefehlt habe. Die Kom­mis­sionärin stellte sich auf den Stand­punkt, dass dem Kom­mit­ten­ten anlässlich des Ver­tragsab­schlusses die Verkaufs­be­din­gun­gen und damit auch die geschuldete Pro­vi­sion bekan­nt gewe­sen seien (E. 2).

Das Bun­des­gericht liess die Frage nach der Qual­i­fika­tion des Ver­trags offen. Es hielt unter Hin­weis auf den Wort­laut von Art. 432 Abs. 1 OR und die Lehre fest, dass der Pro­vi­sion­sanspruch nicht entste­ht, wenn der Kom­mit­tent den Verkauf­sauf­trag wider­ruft, bevor die Kom­mis­sionärin den Verkauf­sauf­trag mit Drit­ten abgeschlossen hat. Indem der Kom­mit­tent die Kom­mis­sionärin über den Verkauf informierte, übte er sein Kündi­gungsrecht gemäss Art. 425 Abs. 2 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 OR aus. Der Kom­mis­sionärin bleibt in einem solchen Fall nur die Möglichkeit, eine Entschädi­gung gemäss Art. 432 Abs. 2 OR oder — bei Kündi­gung zur Unzeit — gemäss Art. 425 Abs. 2 i.V.m. Art. 404 Abs. 2 OR zu fordern.