4A_521/2015: Krankentaggeldversicherung als Summenversicherung; Obliegenheit zur Schadensminderung

Der Beschw­erdegeg­n­er war einziger Gesellschafter und Geschäfts­führer der D. GmbH. Der Beschw­erdegeg­n­er lei­det an degen­er­a­tiv­en Schul­ter­prob­le­men, die ihm schul­ter­be­las­tende Tätigkeit­en und Überkop­far­beit­en verunmöglichen.

Die Kranken­taggeld­ver­sicherung (Beschw­erde­führerin) verneinte ihre Leis­tungspflicht, da eine Schadensver­sicherung vor­liege. Ein Schaden sei nicht einge­treten, da das Invali­deneinkom­men im Jahr 2013 höher gewe­sen sei als der ver­sicherte Lohn.

Even­tu­aliter machte die Ver­sicherung gel­tend, der Beschw­erdegeg­n­er habe seine Obliegen­heit zur Schadens­min­derung ver­let­zt, indem er keinen Ersatzangestell­ten eingestellt habe. Das Bun­des­gericht bejahte demge­genüber die Leis­tungspflicht der Ver­sicherung und wies deren Beschw­erde ab (Urteil 4A_521/2015 vom 7. Jan­u­ar 2016).

Gemäss Bun­des­gericht lag eine Sum­men­ver­sicherung vor. Im Gegen­satz zur Schadensver­sicherung ist bei der Sum­men­ver­sicherung kein Nach­weis eines Schaden­sein­tritts voraus­ge­set­zt, um die Leis­tungspflicht der Ver­sicherung zu begrün­den (E. 2.2 und 2.5). Gemäss den All­ge­meinen Ver­sicherungs­be­din­gun­gen war lediglich eine Arbeit­sun­fähigkeit zu min­destens 25 % infolge Krankheit voraus­ge­set­zt (E. 2.3). Gemäss Bun­des­gericht lag somit eine Sum­men­ver­sicherung vor. Der Beschw­erdegeg­n­er hat­te keinen Erwerb­saus­fall nachzuweisen (E. 2.5).

Das Bun­des­gericht stellte weit­er keine Ver­let­zung der Obliegen­heit zur Schadens­min­derung fest. Gemäss Art. 61 VVG müsse der Beschw­erdegeg­n­er nur seinen eige­nen Schaden min­dern, nicht aber den­jeni­gen der GmbH. Er müsse seine eige­nen Fähigkeit­en ein­set­zen, um einen allfäl­li­gen Erwerb­saus­fall soweit zumut­bar zu ver­ringern. Die Ein­stel­lung ein­er Ersatzper­son ziele demge­genüber darauf ab, den Gewinn der GmbH zu steigern. Da nicht der Gewinn der GmbH ver­sichert sei, son­dern der Lohn des Beschw­erdegeg­n­ers, könne diesem keine Ver­let­zung der Schaden­min­derung­sobliegen­heit vorge­wor­fen wer­den (E. 3.4).