5A_984/2014: keine Rechtsöffnung, wenn die Mutter Kindesunterhaltsbeiträge nach dessen Volljährigkeit in Betreibung setzt (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, nach öffentlich­er Beratung entsch­iede­nen Fall hat­te das Bun­des­gericht zu beurteilen, ob die Beschw­erde­führerin die Kindesun­ter­halts­beiträge für ihre Tochter aus der Zeit vor deren Volljährigkeit in eigen­em Namen in einem Recht­söff­nungsver­fahren gel­tend machen kann, obschon ihre Tochter zur Zeit der Betrei­bung bere­its volljährig war, und obwohl die Tochter die fraglichen Ansprüche wed­er ihrer Mut­ter abge­treten noch das Vorge­hen ihrer Mut­ter gebil­ligt hatte.

Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: A. und B. hat­ten sich schei­den lassen. Aus ihrer Ehe war u.a. die Tochter D., geb. 1995, her­vorge­gan­gen. Sie wurde unter die elter­liche Gewalt der Mut­ter gestellt und B. wurde zu Kindesun­ter­halt­sleis­tun­gen verpflichtet. Am 22. Jan­u­ar 2014 betrieb A. den B. für Fr. 13’432.20 neb­st Zins und Fr. 7’794.85 neb­st Zins, und machte gestützt auf das Schei­dung­surteil Unter­halts­beiträge für D. für die Zeit vom 1. Jan­u­ar 2011 bis 31. Juli 2012 gel­tend. B. erhob Rechtsvorschlag. 

Während das Bezirks­gericht Hin­wil defin­i­tive Recht­söff­nung erteilt hat­te, wies das Oberg­ericht Zürich das Recht­söff­nungs­ge­such ab, weil die Beschw­erde­führerin nicht berechtigt sei, die Kindesun­ter­halts­beiträge in eigen­em Namen, d.h. als Prozess­stand­schaf­terin, gel­tend zu machen.

Das Bun­des­gericht bejahte zunächst, dass sich eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung stelle. Daher war die Beschw­erde in Zivil­sachen zuläs­sig, obwohl die Stre­itwert­gren­ze nicht erre­icht wurde (E. 1).

In der Folge führte das Bun­des­gericht aus, dass das Kind gemäss Art. 279 ZGB gegen Vater oder Mut­ter oder gegen bei­de auf Leis­tung von Unter­halt kla­gen könne. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB ste­he der Anspruch auf Unter­halts­beiträge dem Kind zu und werde, solange das Kind min­der­jährig ist, durch Leis­tung an dessen geset­zlichen Vertreter oder den Inhab­er der Obhut erfüllt. Das Kind sei dem­nach Gläu­biger des Unter­halt­sanspruchs und gemäss Art. 279 ZGB zur Durch­set­zung des Unter­halt­sanspruchs aktivle­git­imiert. Das Kind sei denn auch ab Geburt parteifähig, wobei der geset­zliche Vertreter für das Kind han­dle, solange es noch nicht prozessfähig sei.

Darüber hin­aus habe das Bun­des­gericht dem Inhab­er der elter­lichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befug­nis zuerkan­nt, die Rechte des unmündi­gen Kindes in ver­mö­gen­srechtlichen Angele­gen­heit­en (und ins­beson­dere betr­e­f­fend Unter­halts­beiträge) in eigen­em Namen auszuüben und vor Gericht oder in ein­er Betrei­bung sel­ber gel­tend zu machen, indem der Sorg­erechtsin­hab­er per­sön­lich als Partei, d.h. als sog. Prozess­stand­schafter, han­dle. Diese Befug­nis set­ze aber das Beste­hen der elter­lichen Sorge voraus und ende daher mit der Volljährigkeit des Kindes. Eine Aus­nahme gelte immer­hin insofern, als das Gericht im Schei­dungsver­fahren gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB den Unter­halts­beitrag über den Ein­tritt der Volljährigkeit hin­aus fes­tle­gen könne. Dies­falls könne der Inhab­er der elter­lichen Sorge in eigen­em Namen Volljähri­ge­nun­ter­halt gel­tend machen. Dabei könne er den Prozess sog­ar dann in eigen­em Namen fort­führen, wenn das Kind während des Schei­dungsver­fahrens volljährig werde und es diesem Vorge­hen zus­timme (E. 3.2).

Die Argu­mente der Beschw­erde­führerin wur­den ver­wor­fen: Der Wort­laut von Art. 289 Abs. 1 ZGB sei ein­deutig und lege fest, dass Kindesun­ter­halts­beiträge nur an den geset­zlichen Vertreter bzw. Obhutsin­hab­er zu leis­ten seien, „solange das Kind min­der­jährig ist“. Art. 289 Abs. 1 ZGB knüpfe dem­nach die Frage, an wen zu leis­ten sei, einzig an die Frage, ob das Kind zum Zeit­punkt der Leis­tung min­der- oder volljährig ist (E. 3.3).
Auch das Recht der Eltern, das Kindesver­mö­gen zu ver­wal­ten, sei auf den Zeitraum der elter­lichen Sorge beschränkt. Mit Volljährigkeit wür­den die damit zusam­men­hän­gen­den Befug­nisse enden, was ins­beson­dere auch für die Befug­nis der Eltern gelte, bei der Ver­fol­gung von Inter­essen des Kindesver­mö­gens als Prozess­stand­schafter zu handeln. 

Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen.