Im Urteil vom 3. Februar 2016 musste sich das BGer zur Frage äussern, ob die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h die Lärmimmissionen an der Grabenstrasse in Zug wahrnehmbar vermindern würde. Anlass zum vorliegenden Urteil gab das Urteil des BGer 1C_45/2010 vom 9. September 2010, mit welchem das Tiefbauamt des Kantons Zug angewiesen wurde, die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduktion auf die Lärmimmissionen zu prüfen. Das entsprechende Gutachten kam zum Schluss, dass mit der Signalisation einer reduzierten Geschwindigkeit keine Verbesserung der Umweltbelastung erreicht werden könne. Gegen die neu aufgelegten Projektunterlagen erhoben einige Anwohner Einsprache und in der Folge Beschwerde beim BGer. Sie beantragten u.a., dass auf der Grabenstrasse eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zu signalisieren sei. Das BGer heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Baudirektion des Kantons Zug zurück.
Zunächst hält das BGer fest, dass die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts von der zuständigen Behörde für bestimmte Strassenstrecken auf Grund eines Gutachtens herabgesetzt werden könne (Art. 32 Abs. 3 SVG, SR 741.01). Dies sei insbesondere zulässig, wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden könne (Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV, SR 741.21). Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten werde durch ein Gutachten abgeklärt, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig sei oder ob andere Massnahmen vorzuziehen seien.
Das vom Tiefbauamt des Kantons Zug in Auftrag gegebene Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die mit der Signalisation von 30 km/h erzielbare Lärmreduktion von 0.1 bis 0.2 dB[A] akustisch unbedeutend und lärmrechtlich irrelevant sei. Indessen gelangt das BAFU (Bundesamt für Umwelt) aufgrund eigener Berechnungen zum Schluss, dass eine Reduktion des Beurteilungspegels von 2 db[A] möglich sei und eine Reduktion in dieser Grössenordnung eine Geschwindigkeitsreduktion rechtfertige. Die Kritik des BAFU wird von der EMPA (Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt) geteilt.
Das BGer hält abschliessend fest, dass aufgrund der Kritik von BAFU und EMPA erhebliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das vom Tiefbauamt des Kantons Zug in Auftrag gegebene Gutachten das Lärmminderungspotenzial von Tempo 30 unterschätzt habe. Es erscheine plausibel, dass an der Grabenstrasse in Zug ausserhalb der Spitzenstunden, vor allem nachts, ein Potenzial für Geschwindigkeits- und Lärmminderungen bestehe, da die von 85 % aller Verkehrsteilnehmer gefahrene Geschwindigkeit in der Nacht nur knapp unter der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liege. Eine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung rechtfertige sich unter diesen Umständen.
Vgl. dazu auch die Berichterstattung in der NZZ vom 16. März 2016.