4A_405/2015: Zuständigkeit des Handelsgerichts (amtl. Publ.)

Die A. AG (Beschw­erde­führerin) machte eine Forderung gegen B. und C. (Beschw­erdegeg­n­er) beim Bezirks­gericht Zürich gel­tend, die sie sich im Rah­men eines Zwangsvoll­streck­ungsver­fahrens hat­te abtreten lassen. Die E. AG in Liq­ui­da­tion hat­te von den bei­den Beschw­erdegeg­n­ern eine Mehrheits­beteili­gung an der D. AG gekauft. Später focht die Käuferin den Ver­trag an und machte even­tu­aliter Gewährleis­tungsansprüche gel­tend. In der Folge sei die Prozess­stand­schaft für den entsprechen­den Anspruch im Rah­men ein­er Zwangsvoll­streck­ung gegen die Käuferin i.S.v. Art. 131 Abs. 2 SchKG an die Beschw­erde­führerin abge­treten wor­den (Urteil 4A_405/2015 vom 26. Jan­u­ar 2016, E. 2). Die Beschw­erdegeg­n­er waren als Inhab­er von Einzelun­ternehmen im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen (E. 3.3), hiel­ten aber die Kau­fak­tien in ihrem Pri­vatver­mö­gen (E. 3.3.1).

Strit­tig war die Zuständigkeit des angerufe­nen Gerichts. Das Bezirks­gericht Zürich hat­te sich für sach­lich unzuständig erk­lärt, weshalb die Beschw­erde­führerin die Klage mit gle­ichem Rechts­begehren beim Han­dels­gericht Zürich ein­re­ichte. Dieses trat aber eben­falls nicht auf die Klage ein. Das Bun­des­gericht hob diesen Beschluss auf und erk­lärte das Han­dels­gericht für zuständig.

Das Bun­des­gericht erwog ins­beson­dere, zur Begrün­dung der Zuständigkeit des Han­dels­gerichts ver­lange Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO nicht eine “gegen­seit­ige” geschäftliche Tätigkeit bei dem sich zwei Unternehmen gegenüber ste­hen. Erforder­lich sei, dass die Parteien im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen sind und die geschäftliche Tätigkeit min­destens ein­er Partei betrof­fen ist (E. 3.3.2 und 3.3.3). Dass es sich bei den strit­ti­gen Kaufgeschäften um Pri­vat­geschäfte der bei­den Beschw­erdegeg­n­er han­delte, die als Inhab­er von Einzelun­ternehmen im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen sind, schloss daher die Zuständigkeit des Han­dels­gerichts nicht aus (E. 3.3.5).