Revision des Korruptionsstrafrechts auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt

Der Bun­desrat hat die Revi­sion des Kor­rup­tion­sstrafrechts (dazu unseren früheren Beitrag) auf den 1. Juli 2016 in Kraft geset­zt. Dazu die Medi­en­mit­teilung:

Nach gel­ten­dem Recht kann die Pri­vatbestechung nur ver­fol­gt wer­den, wenn eine betrof­fene Per­son Strafantrag stellt. Diese Voraus­set­zung hat sich als zu hohe Hürde für eine kon­se­quente Strafver­fol­gung erwiesen, ist es doch seit Ein­führung der Strafnorm im Jahr 2006 zu kein­er einzi­gen Verurteilung gekom­men. Pri­vatbestechung wird deshalb — auss­er in leicht­en Fällen — neu von Amtes wegen ver­fol­gt werden.

Zudem ist heute die Bestechung von Pri­vat­en nur straf­bar, wenn sie zu Wet­tbe­werb­sverz­er­run­gen im Sinne des Geset­zes über den unlauteren Wet­tbe­werb (UWG) führt. Die Revi­sion ver­schiebt deshalb die entsprechen­den Straf­bes­tim­mungen vom UWG ins Strafge­set­zbuch. Damit wer­den in Zukun­ft auch Schmiergeldzahlun­gen ausser­halb von klas­sis­chen Konkur­ren­zsi­t­u­a­tio­nen, z.B. bei der Ver­gabe von Sportan­lässen, straf­bar sein.

Neben diesen bei­den Haupt­punk­ten dehnt die Revi­sion den Gel­tungs­bere­ich der Straf­bes­tim­mungen über die Vorteils­gewährung und ‑annahme von Amt­strägern aus. In Zukun­ft wird dieses soge­nan­nte Anfüt­tern oder Ein­seifen auch dann straf­bar sein, wenn die Vorteile nicht an den Amt­sträger sel­ber, son­dern — mit dessen Wis­sen — an einen Drit­ten gehen.