9C_553/2015: Grundsatz der Parität (amtl. Publ.)

Die Bernische BVG- und Stiftungsauf­sicht (BBSA) hat­te zu prüfen, ob ein Organ­i­sa­tions- und Wahlre­gle­ment den Grund­satz der Par­ität ver­let­zte. Umstrit­ten war, ob im Regle­ment vorge­se­hen wer­den kann, eine direk­te Nom­i­na­tion und Wahl der Arbeit­nehmervertreter auss­chliesslich aus dem Kreis der ver­sicherten Arbeit­nehmer zuzu­lassen. Der Stiftungsrat wollte nur eine angepasste Ver­sion zulassen, wonach die Arbeit­nehmervertreter durch die Gew­erkschaften UNIA, SYNA und FAI berufen werden.

Die BBSA befand, die Regle­mentsver­sion des Stiftungsrates ver­let­ze den Grund­satz der Par­ität und wies den Stiftungsrat an, einen geset­zeskon­for­men Zus­tand herzustellen. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde der Stiftung ab, worauf die Stiftung Beschw­erde beim Bun­des­gericht ein­re­ichte. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab (Urteil 9C_553/2015 vom 13. Juni 2016).

Die BBSA hat­te nicht bestrit­ten, dass gemäss Art. 51 Abs. 3 BVG eine Vertre­tung durch die Sozial­part­ner grund­sät­zlich möglich ist (E. 4.1). Das aktive Wahlrecht von Arbeit­nehmern und Arbeit­ge­bern darf daher bei Sam­mel­s­tiftun­gen eingeschränkt wer­den. Die Beru­fung durch Ver­band­sor­gan­i­sa­tio­nen ist jedoch gemäss Bun­des­gericht keine zwin­gende Alter­na­tive (E. 4.3). Von ein­er echt­en Par­ität könne ins­beson­dere dann nicht mehr gesprochen wer­den, wenn nur eine Min­der­heit der involvierten Arbeit­nehmer gew­erkschaftlich organ­isiert sei (E. 4.4).

Im vor­liegen­den Fall unter­schied sich der Organ­i­sa­tion­s­grad der Arbeit­nehmer und der Arbeit­ge­ber erhe­blich. Das strit­tige Regle­ment hätte daher die Inter­essen eines Grossteils der Ver­sicherten unberück­sichtigt gelassen. Unter welchen Umstän­den davon gesprochen wer­den kann, dass ein Grossteil der Inter­essen betrof­fen ist, liess das Bun­des­gericht aus­drück­lich offen (E. 4.4).