4A_702/2015: Fristlose Entlassung; Obliegenheit des Arbeitgebers, bei Unklarheiten nachzufragen

Die Arbeit­ge­berin eines Ser­vicetech­nikers kündigte im Sep­tem­ber ordentlich per Ende Jahr, weil sie mit den Arbeit­sleis­tun­gen nicht mehr zufrieden war. Sie warf dem Ser­vicetech­niker vor, zu spät mit der Arbeit zu begin­nen und die wöchentliche Arbeit­szeit nicht einzuhal­ten. Der Ser­vicetech­niker war deswe­gen ver­warnt wor­den (Urteil 4A_702/2015 vom 20. Mai 2016).

Am Fre­ita­gnach­mit­tag des 25. Okto­bers führte der Arbeit­nehmer einen Ser­viceauf­trag nicht aus, nach­dem er von sein­er Ehe­frau erfahren hat­te, dass ihm der Okto­ber-Lohn wegen Minusstun­den sub­stanziell gekürzt wor­den war. Der Ser­vicetech­niker hat­te in einem Alter­sheim eine aus­ge­fal­l­ene Waschmas­chine durch eine neue zu erset­zen, die er bere­its mit­führte. Der Kun­de­nauf­trag war dringlich. Die Arbeit­ge­berin sandte dem Ser­vicetech­niker noch am Fre­itag eine schriftliche Ver­war­nung zu (E. 2.2).

Am darauf fol­gen­den Mon­tag kam der Arbeit­nehmer der Auf­forderung nicht nach, sich zu einem Gespräch einzufind­en. Der Ser­vicetech­niker hat­te zunächst mündlich und danach per SMS darauf hingewiesen, er wolle zum Arzt gehen und stellte ein Arztzeug­nis in Aus­sicht, ohne seinen Krankheit­szu­s­tand zu beschreiben. Darauf kündigte die Arbeit­ge­berin das Arbeitsver­hält­nis frist­los per E‑Mail (E. 2.2 und Sachver­halt A.c).

Gemäss Bun­des­gericht erfol­gte die Kündi­gung ungerecht­fer­tigt. Zwar hat­te der Ser­vicetech­niker am Fre­itag eine dringliche Arbeit ver­weigert, doch habe ihn die Arbeit­ge­berin deswe­gen nur ver­warnt. Die Gesprächsver­weigerung am Mon­tag wog nicht genü­gend schw­er, um die frist­lose Ent­las­sung zu recht­fer­ti­gen (E. 2.3).

Das Bun­des­gericht warf der Arbeit­ge­berin vor, sie hätte nach­fra­gen und die Sit­u­a­tion am Mon­tag klären müssen. Dazu erwog das Bun­des­gericht ins­beson­dere Fol­gen­des (E. 2.4):

“Die Vorin­stanz hat zutr­e­f­fend die Ereignisse […]
gewürdigt zur Beurteilung, ob die — im Anschluss an die Verwarnung -
aus­ge­sproch­ene frist­lose Kündi­gung objek­tiv gerecht­fer­tigt war. Dabei
hat sie dem Beschw­erdegeg­n­er zwar vorge­hal­ten, dass er die Gründe für
seine Arbeit­sun­fähigkeit nicht klar­er for­mulierte, da die Art der
Kom­mu­nika­tion nicht geeignet war, das ohne­hin belastete Ver­hält­nis der
Parteien zu entspan­nen. Wenn der Beschw­erdegeg­n­er jedoch den Eindruck
erweck­te, er wolle sich aus Verärgerung der Arbeit entziehen und sich
als Vor­wand ein Arztzeug­nis beschaf­fen, so hätte ander­er­seits die
Beschw­erde­führerin nach der Würdi­gung der Vorin­stanz nicht ein­fach auf
ihrer Weisung behar­ren dür­fen, er habe am Fir­men­sitz zu erscheinen,
son­dern sie hätte nach­fra­gen müssen.
Nach den Erwä­gun­gen im
ange­focht­e­nen Entscheid hat denn auch die Beschw­erde­führerin erheblich
zur Ver­här­tung der Fron­ten beige­tra­gen, indem sie dem Beschwerdegegner
einen hohen Lohn­abzug wegen Minusstun­den machte, ohne vorher mit ihm zu
klären, in welchem Aus­mass die Minusstun­den auf eine ungünstige
Auf­tragslage zurück­zuführen waren und inwieweit auf das Ver­hal­ten des
Beschw­erdegeg­n­ers. Die Vorin­stanz hat ihr Ermessen nicht
rechts­fehler­haft aus­geübt, wenn sie die frist­lose Kündi­gung auf­grund der
fest­gestell­ten Umstände als nicht gerecht­fer­tigt erachtete.”