8C_580/2015: Europäisches Koordinationsrecht betreffend soziale Sicherheit (amtl. Publ.)

In einem Fall betr­e­f­fend die Unfal­lver­sicherung hat­te das Bun­des­gericht Gele­gen­heit, sich zum europäis­chen Koor­di­na­tion­srecht betr­e­f­fend die Sozialver­sicherungssys­teme einzel­ner Län­der zu äussern (Urteil 8C_580/2015 vom 26. April 2016).

Das Bun­des­gericht stellte fest, dass prinzip­iell das Recht desjeni­gen Lan­des anzuwen­den ist, in dem eine Per­son ihre Erwerb­stätigkeit ausübt (Beschäf­ti­gungs­land­prinzip). Geht ein Arbeit­nehmer in mehreren europäis­chen Staat­en ein­er Beschäf­ti­gung nach, gilt hinge­gen das Recht des Staates, in dem der Arbeit­nehmer seinen Wohn­sitz hat, sofern er in diesem Land einen wesentliche Teil sein­er Erwerb­stätigkeit ausübt (mind. 25% der Arbeit­szeit und/oder des Einkom­mens in diesem Land). Andern­falls gilt das Recht des Staates, in dem die Arbeit­ge­berge­sellschaft ihren Sitz hat (E. 6.1).